Normenkette
MitbestG § 5 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 12.08.2016 - 413 HKO 138/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am Verfahren Beteiligten streiten darüber, ob bei der Beteiligten zu 2) und Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes einzurichten ist.
Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der S.Germany GmbH. 100-prozentige Muttergesellschaft der S. Germany GmbH ist die Beteiligte zu 2) und erstinstanzliche Antragsgegnerin, die S. Holding (Deutschland) GmbH. Die Beteiligte zu 2) ist ferner 100-prozentige Muttergesellschaft der S.-R. GmbH, der S.-International GmbH, der S. M-S. GmbH und der S. I. F.GmbH, sowie 74,9 -prozentige Muttergesellschaft der S.-T. Saar GmbH.
Die Anteile der Beteiligten zu 2) liegen wiederum zu 51 Prozent bei der S. SA und zu 49 Prozent bei der S. Group Management SA, die ihrerseits über eine in den Niederlanden bestehende S. Subholding B.V. eine 100-prozentige Tochter der S. SA ist. Die S. SA und die S. Group Management SA haben ihren Sitz in der Schweiz.
Der Beteiligte zu 3), der sich erstmals im Beschwerdeverfahren beteiligt hat, ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 2).
Die Beteiligte zu 2), bei der bisher kein Aufsichtsrat besteht, beschäftigt 5 Arbeitnehmer. Die Zahl der Arbeitnehmer der Gesellschaften, deren Anteile die Beteiligte zu 2) hält, beläuft sich auf ca. 3.010. Hiervon beschäftigen die S. Germany GmbH 1.400 Arbeitnehmer und die S. I. F. GmbH 1.300 Arbeitnehmer.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, die Beteiligte zu 2) sei verpflichtet, einen Aufsichtsrat nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden. Die Voraussetzungen sowohl von § 5 Abs. 1 MitbestG als auch von § 5 Abs. 3 MitbestG seien erfüllt, insbesondere sei die Beteiligte zu 2) gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG als herrschendes Unternehmen zu behandeln, da die in der Schweiz ansässige Muttergesellschaft, die S. SA, ihre Leitungsmacht gegenüber den Enkelgesellschaften über ihre Tochtergesellschaft, die Beteiligte zu 2), ausübe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1) entsprochen.
In der Beschwerde führen die Beteiligten zu 2) und zu 3) aus, die Annahme des Landgerichts, für die Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG sei das Halten von Mehrheitsbeteiligungen durch das Zwischenunternehmen, d.h. die Beteiligte zu 2), ausreichend, es sei nicht erforderlich, dass das Zwischenunternehmen tatsächlich eigene Leitungsmacht im Sinne einer Teilkonzernspitze über die nachgeordneten Unternehmen ausübe, sei fehlerhaft. Diese Ansicht widerspräche Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 MitbestG, wonach die Mitbestimmung auf ein nachgeordnetes, an der Ausübung der Leitungsmacht in erheblicher Weise teilhabendes Konzernunternehmen verlagert werden solle. Das setze voraus, dass das Unternehmen eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Unternehmen tatsächlich ausübe, d.h. hinreichende Herrschaftsmöglichkeiten besitze und nutze.
Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Beherrschung der Enkelunternehmen durch die Konzernspitze gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet werde, sei darauf zu verweisen, dass bei einer Holding-Gesellschaft regelmäßig gerade keine Vermutung für eine relevante Leitungsmacht gegenüber nachgeordneten Unternehmen bestehe. Die bloße Beteiligung einer Zwischengesellschaft, die sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen an weiteren Konzernunternehmen beschränke, ohne Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, genüge nicht.
Die Leitung der Unternehmensgruppe S. sei durch eine bestehende Matrixorganisation so stark dezentralisiert, dass eine einheitliche Leitung bzw. eine Leitungsstruktur zwischen der Beteiligten zu 2) und den nachgeordneten Unternehmen nicht bestehe. Obwohl sie, die Beteiligte zu 2), in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2016 auf die Matrixorganisation verwiesen habe, sei das Landgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz dem Vortrag nicht nachgegangen.
Die Struktur belege, dass eine einheitliche Leitung der nachgeordneten Unternehmen nicht durch die Beteiligte zu 2) erfolge, sondern innerhalb der Matrixstruktur. Eine einheitliche Leitung erfolge allenfalls durch die S. SA mit Sitz in der Schweiz, da dort die Letztentscheidungsbefugnis in den wesentlichen Angelegenheiten liege.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten zu 2) und zu 3) zur Matrixorganisation wird auf deren Schriftsätze vom 14. Dezember 2016 (Seiten 7 ff., Bl. 102 ff. d.A.) und vom 13. April 2017 (Seiten 5 ff., Bl. 150 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 2) nehme ihre Gesellschafterfunktion in den nachgeordneten Unternehmen nur im Zusammenhang...