Leitsatz (amtlich)
Der Streithelfervertreter kann neben dem Vertreter der Partei, auf dessen Seite die Streithelfer beigetreten sind, auch im schriftlichen Verfahren eine Terminsgebühr verdienen, sofern in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 07.04.2006; Aktenzeichen 327 O 627/05) |
Gründe
I. Mit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.4.2006 verkündeten Beschluss ordnete das LG, Zivilkammer 27, Geschäfts-Nr. 327 O 627/05, im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an und u.a. räumte dem Beklagten eine Frist für weiteren Vortrag bis zum 2.6.2006 ein, die durch Beschluss vom 3.5.2006 bis zum 15.6.2006 verlängert wurde. Am 2.6.2006 erklärten die Streitverkündeten zu 1) bis 3) ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten, beantragten - in Übereinstimmung mit dem bereits gestellten Antrag des Beklagten, Klagabweisung und begründeten diesen Antrag. Durch Urteil vom 30.6.2006 wies das LG die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites, einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten, auf.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 24.7.2006 auf Antrag der Nebenintervenienten die vom Kläger an diese nach dem vollstreckbaren Urteil des LG vom 30.6.2006 zu erstattenden Kosten auf 34.069,81 EUR festgesetzt. Dieser Betrag enthält eine 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 11.515,20 EUR netto. Gegen die Festsetzung dieser Terminsgebühr wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 3.8.2006. Er meint, dass die Terminsgebühr nicht entstanden sei, weil die Nebenintervenienten nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.4.2006 aufgetreten seien sowie deren Vortrag verspätet gewesen und vom LG im Urteil nicht berücksichtigt worden sei.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Verfügung vom 31.8.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen OLG vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, insb. ist sie fristgemäß erhoben, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Streithelfervertreter kann neben dem Vertreter der Partei, auf dessen Seite die Streithelfer beigetreten sind, eine Terminsgebühr verdienen. Dies kann nach § 13 RVG, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV auch im schriftlichen Verfahren geschehen. Bedingung für das Entstehen einer 1,2-Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall RVG-VV ist, dass in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Diese abschließenden Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar erfüllt, so dass es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf ankommt, dass die Nebenintervenienten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.4.2006 aufgetreten sind, was zwischen den Parteien streitig ist, oder ob das Gericht den Vortrag der Nebenintervenienten, der immerhin innerhalb der dem Beklagten, auf dessen Seite sie dem Rechtsstreit beigetreten sind, gesetzten Frist erfolgt ist, ausdrücklich berücksichtigt hat. Mit seinem begründeten Schriftsatz vom 2.6.2006 hat der Vertreter der Streithelfer das Verfahren gefördert und zusammen mit dem Beklagten, der zeitlich nach ihnen am 15.6.2006 noch einen Schriftsatz unter ausdrücklicher Nennung der Nebenintervenienten bei Gericht eingereicht hat, dazu beigetragen, dass eine schriftliche Entscheidung ergehen konnte. Mit der Verkündung des Urteils des LG vom 30.6.2006 ist damit die Terminsgebühr entstanden.
Hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr bestehen keine Bedenken. Die Beschwerde des Klägers enthält hierzu auch kein Vorbringen.
Aus diesem Grunde kann die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben und war zurückweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
MDR 2007, 181 |
RVGreport 2007, 147 |
OLGR-Nord 2006, 885 |