Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümersache
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 102, vom 18. März 1997 und des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 18, vom 5. November 1997 geändert:
Der Antrag des Antragstellers, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. März 1996 zu TOP 8 für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten aller Instanzen trägt der Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten aller Instanzen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F… in Hamburg. Auf ihrer Versammlung vom 12. März 1996 beschlossen sie zu TOP 8 mehrheitlich, daß das Wohngeld ab 1. Juli 1996 generell per Banklastschrift einzuzahlen ist. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht diesen Beschluß aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Beide Gerichte sind der Ansicht, daß es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und auch nicht im rechtverstandenen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liege, den einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe einer Einzugsermächtigung zu verpflichten.
Die Antragsgegner wehren sich gegen diese Entscheidungen mit der sofortigen weiteren Beschwerde und tragen vor:
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren könne auch durch einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung begründet werden. Eine nur allstimmig mögliche Änderung der Gemeinschaftsordnung liege in einer solchen Beschlußfassung nicht, da in der Gemeinschaftsordnung über die Zahlungsweise keine Regelung getroffen worden sei. Das Lastschrifteinzugsverfahren liege im objektivierten Interesse aller Eigentümer. Das Einzelinteresse könne nur ein notwendiges Korrektiv bei der Beurteilung des billigem Ermessens sein. Aus §§ 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG, 28 Abs. 2 WEG ergebe sich, daß der Sicherstellung der Bewirtschaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein sehr hoher, im Interesse aller Eigentümer liegender Stellenwert eingeräumt werde. In einem solchen übergeordneten Interesse liege neben der rechtlichen eine tatsächliche Sicherstellung der Bewirtschaftung. Auf einen regelmäßigen und pünktlichen Zahlungseingang sei die Gemeinschaft wegen der laufenden Kosten angewiesen. Durch die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Lastschrifteinzugsverfahren würden die Interessen des einzelnen Wohnungseigentümer nicht in einem solchen erheblichem Maß betroffen, daß ein dahingehender Beschluß unwirksam wäre.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg ist nach §§ 45 WEG, 22 Abs. 1, 29 FGG zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdewert von 1.500,00 DM erreicht (§ 45 Abs. 1 WEG).
Gegenstand des Verfahrens ist ein Wohnungseigentümerbeschluß, der die Wohnungseigentümer verpflichtet, dem Verwalter die Ermächtigung zum Einzug des Wohngeldes im Lastschriftverfahren zu erteilen. Mit der Anfechtung dieses Wohnungseigentümerbeschlusses wandte sich der Antragsteller nicht gegen seine Verpflichtung zur Wohngeldzahlung als solcher, sondern nur gegen die Festlegung einer bestimmten Zahlungsweise.
Wie das BayObLG in seinem Beschluß vom 12. Juni 1997, WE 1998, 114 überzeugend darlegt, ist entscheidend für den Geschäftswert der ersten Instanz das Interesse des Antragstellers, die Freiheit zu behalten, selbst zu entscheiden, auf welche Weise er die auf das Gemeinschaftskonto des Verwalters zu leistende Wohngeldzahlung erbringt sowie sein Interesse, der Gefahr unberechtigten Abbuchungen durch den Einzugsberechtigten zu begegnen. Dieses Interesse des Antragstellers lag unter 1.500,00 DM. In zweiter Instanz und in dritter Instanz wehren sichdie Antragsgegner gegen die Unwirksamkeitserklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 8. Ihre Beschwer übersteigt den Wert von 1.500,00 DM, da die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer, die die Entscheidung mit dem gleichen Ziel anfechten, entsprechend den im Zivilprozeß geltenden Grundsätzen zusammenzurechnen ist.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, der die Mitglieder zur Teilnahme an dem sogenannten Lastschrifteinzugsverfahren verpflichtet, widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Die Teilungserklärung der Beteiligten legt in § 19 nicht fest, auf welche Weise die Wohnungs- bzw. Teileigentümer das Wohngeld an den Verwalter zu zahlen haben. Die Beteiligten sind somit nicht gehindert, durch Mehrheit zu bestimmen, auf welche Weise nunmehr die Zahlung erfolgen soll. Das Saarländische OLG führt zutreffend in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1997, FGPrax 1998, 18, 20 aus:
Nach § 28 Abs. 1 WEG stellt der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftspl...