Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 06.01.2015; Aktenzeichen 350 F 289/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Frau C. V. gegen den Beschluss des AG Hamburg-Altona, Abt. 350, vom 6.1.2015 (Az.. 350 F 289/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.) Die Beschwerdeführerin regte mit dem als "Antrag" überschriebenen Schriftsatz vom 26.12.2014 an, das Ruhen der elterlichen Sorge für das in der Babyklappe abgelegte Kind J. feststellen zu lassen und sie selbst zum Vormund zu bestellen. Mit Beschluss vom 29.12.14 stellte das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin, eine mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG durchzuführen, sodann den bestellten Vormund abzulösen und die Vormundschaft auf sie entweder als ehrenamtlichen Vormund oder als Berufsvormund zu übertragen. Ferner beantragte sie, sie zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 33, Art. 12, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG als Muss-Beteiligte am Verfahren zu beteiligen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren als Beteiligte zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Ablehnung der Zuziehung als Beteiligte verletze sie in ihrem Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sowie in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG. Eine Privatperson, welche eine Vormundschaft kraft gerichtlicher Bestellung ausübe, handele in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Schon in den Materialien des BGB sei die Vormundschaft als öffentliches Amt bezeichnet worden. Gleiches ergebe sich aus Entscheidungen des BGH und des BVerfG (im Einzelnen Schriftsatz vom 26.1.2015).
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.) Die Entscheidung über die Ablehnung der Beiziehung als Beteiligter ist gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567 ff ZPO anfechtbar (Keidel/Zimmermann, 18. Auflage, § 7 Rz. 34). Die 2-Wochen-Frist des § § 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Senat (§ 568 Ziffer 1 ZPO).
III.) Zu Recht hat es das Familiengericht abgelehnt, die Beschwerdeführerin als Beteiligte beizuziehen.
1.)Trotz des mit "Antrag" überschriebenen verfahrenseinleitenden Schriftsatzes ist die Beschwerdeführerin nicht Antragstellerin im Sinne von § 7 Abs. 1 FamFG, denn die Bestellung eines Vormunds gemäß § 1674, § 1773 BGB erfolgt von Amts wegen. Eingaben sind somit lediglich als Anregung zu verstehen.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht Antragstellerin gemäß § 1887 BGB, denn Ausgangspunkt des hiesigen Verfahrens ist ein solches nach § 1674 BGB gewesen. Dass erstinstanzlich inzwischen das Jugendamt zum Vormund bestellt worden ist und die Beschwerdeführerin ihre Anregung, sie zum Vormund zu bestellen weiter verfolgen möchte, macht das Verfahren weder in erster noch in zweiter Instanz - die nur die Beteiligteneigenschaft im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat - zu einem solchen gemäß § 1887 BGB, welches systematisch eine bereits laufende Vormundschaft voraussetzt.
2.) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG liegen nicht vor:
a) Die Beiziehung als Muss-Beteiligter im Sinne von § 7 Abs. 2 Ziffer1 FamFG setzt voraus, dass ein Recht der Beschwerdeführerin unmittelbar betroffen ist. Die Notwendigkeit, eine Person in diesem Falle zu beteiligen, folgt dann aus § 103 Abs. 1 GG. Die in § 7 FamFG getroffene Regelung im Sinne einer doppelten Einschränkung (Recht, unmittelbar betroffen) führt indes dazu, dass lediglich ideell interessierte Personen aus dem Kreis der Muss-Beteiligten ausgeschieden werden, wie auch eine Vielzahl anderer Personen mit an sich schützenswerten Positionen (Keidel/Zimmermann, 18. Auflage, § 7 Rz. 11).
Ein Recht im Sinne der Vorschrift ist jedes von der Rechtsordnung verliehene geschützte private oder öffentliche subjektive Recht. Mit dem Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Betroffenheit wird eine direkte Auswirkung auf eigene materielle Positionen, die nach öffentlichem oder privaten Recht geschützt sind, verlangt. Es soll nicht genügen, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind rein mittelbare Auswirkungen (Keidel/Zimmermann, § 7 Rz. 12 bis 13). Im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Verfahren darauf gerichtet ist, eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts des zu Beteiligenden zu bewirken (Zöller-Geimer, 29. Auflage, § 7 FamFG Rz. 7).
b) Ein Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 GG ist durch das Verfahren über die Einrichtung einer V...