Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 870 VI 3022/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20. März 2019 (Az. 870 VI 3022/16) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von EUR 2.291,62.

 

Gründe

Die gemäß §§ 11 RPflG, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.) Am ... verstarb die Erblasserin (A. B...), geb. Walther. Ein Erbschein ist nicht beantragt worden, ein Testament nicht zur Akte gelangt. Über die Familienverhältnisse und die daraus resultierende gesetzliche Erbfolge ist nichts bekannt. Es meldeten sich (L. M...), (N. M...), (O. M...) und (A. B...) und erklärten am 1.12.2016 notariell die Erbausschlagung aus jedem Berufungsgrund, weil der Nachlass überschuldet sein solle. (A. B...) schlug darüber hinaus ebenfalls notariell als gesetzlicher Vertreter für seinen minderjährigen Sohn (p. B...) aus.

In der Folgezeit meldeten sich verschiedene Gläubiger der Erblasserin, denen das Nachlassgericht jeweils mitteilte, dass keine weiteren als Erben in Betracht kommenden Personen bekannt seien und dass eine Nachlasspflegschaft mangels Hinweisen auf einen sicherungsbedürftigen Nachlass nicht eingerichtet worden sei.

Die hiesigen Beteiligten teilten mit, dass sie noch erhebliche titulierte Forderungen gegen die Erblasserin hätten. Nach einem beigefügten Schreiben an die Allianz Pensionskasse AG war ihnen zudem eine Lebensversicherung der Erblasserin bekannt und sie hatten von dieser Auskunft verlangten, an wen die Versicherungssumme ausgezahlt worden sei. Ferner hatten sie ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt.

Sodann legten die Antragsteller einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14.1.2016 vor, wonach die Erblasserin den Antragstellern EUR 1.746,19 aus dem Rechtsstreit mit dem Az. 913 C 141/15 schuldete. Vorgelegt wurde ferner ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 18.10.2016, wonach die Zwangsvollstreckung eingestellt sei, weil der Gerichtsvollzieher festgestellt habe, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe.

Am 21.11.2018 beantragten die hiesigen Beteiligten die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB unter Verweis auf den bereits übersandten Titel.

Auf Nachfrage des Gerichts machten die Antragsteller geltend, gerade weil der Anspruch bereits tituliert sei, sollten die Möglichkeiten zur Beitreibung des Betrages aus dem Nachlass geprüft werden. Aus den Mutmaßungen der Ausschlagenden könne nicht gefolgert werden, dass kein Nachlassguthaben vorhanden sei. Eigene Feststellungen dazu seien den Antragstellern nicht möglich. Sie wüssten lediglich, dass die Erblasserin einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe und hierfür einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt habe. Dabei handele es sich um eine Schenkung. Der Nachlasspfleger und gegebenenfalls der Insolvenzverwalter hätten zu prüfen, ob die Schenkung anfechtbar sei und gegebenenfalls gemäß § 134 InsO herausverlangt werden müsse.

Im Nachgang überreichten die Antragsteller eine aktuelle Forderungsaufstellung gegen die Erblasserin, wonach sich die Forderungen - zusammengesetzt aus der Hauptforderung, ausgerechneten Zinsen sowie Rechtsanwalts- und Vollstreckungskosten - auf EUR 2.291,62 beläuft.

Mit Beschluss vom 20.3.2019 hat das Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es hat dies damit begründet, dass seitens der Gläubiger nicht die gerichtliche Geltendmachung beabsichtigt sei. Die Forderung sei bereits tituliert und der Nachlasspfleger könne nicht die Anfechtung einer Schenkung im Hinblick auf die Lebensversicherung erklären. Dazu müsse das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

Sie machen geltend, § 1961 BGB räume kein Ermessen ein. Die Feststellung über Bestand und Zusammensetzung des Nachlasses einschließlich einer tatsächlichen Überschuldung könne nur der Nachlasspfleger treffen, zumal den Ausschlagenden und dem Gericht darüber keine Erkenntnisse vorlägen.

Eine Vollstreckung in den Nachlass könne nur erfolgen, wenn dieser vertreten sei. Der Nachlasspfleger vertrete die unbekannten Erben als Rechtsnachfolger des Schuldners, so dass der bestehende Titel umgeschrieben werden könne gemäß § 727 ZPO. Auch wenn man annähme, dass es sich im Streitfall um die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus einem bereits titulierten Anspruch handele, sei dafür ebenfalls die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich (§ 779 Abs. 2 ZPO).

Im Hinblick auf die Lebensversicherung und die darin liegende Schenkung habe der Nachlasspfleger zu prüfen, ob eine Schenkung vorliege, habe den geschenkten Betrag herauszuverlangen oder aber den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, damit der Insolvenzverwalter die Schenkung anfechten könne.

Die Beteiligten selbst könnten nicht ins Blaue hinein einen A...

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