Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähige Verfahrensgebühr nach Kostenwiderspruch
Leitsatz (amtlich)
Wird gegen eine einstweilige Verfügung lediglich Kostenwiderspruch eingelegt, so ist nur eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert erstattungsfähig. Die Erstattung einer weiteren 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV aus dem Wert der Hauptsache kommt nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO § 91; RVG-VV Nrn. 3100-3101
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 03.04.2008; Aktenzeichen 315 O 881/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 3.4.2008 wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die von der Beklagten an die Klägerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG vom 23.1.2008 zu erstattenden Kosten einschließlich eines Rückfestsetzungsbetrages von 2.736,23 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2007 nebst Verzinsung auf 3.601,23 EUR festgesetzt worden. Dabei sind die von der Beklagten unter dem 11.2.2008 beantragten Gebühren auf den Kostenwert von 5.334,60 EUR berechnet worden. Unberücksichtigt geblieben ist eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Ziff. 1 RVG-VV nach dem Gesamtstreitwert von 250.000 EUR mit der Begründung, diese Gebühr gehöre nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, da sie der Vermeidung des Rechtsstreits gedient habe.
Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 11.4.2008 hat die Beklagte am 18.4.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach der Klarstellung und teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels mit Schriftsatz vom 28.4.2008 kritisiert die Beklagte, dass die 1,3 Verfahrensgebühr (§§ 13, 14 Nr. 3100 RVG-VV) nicht auf den Hauptsachewert berechnet sei. Die Klägerin hält den angefochtenen Beschluss für richtig.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung durch den angefochtenen Beschluss ist nicht zu korrigieren.
Der Senat tritt der Ansicht des LG bei, die der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht folgt (vgl. Quellenhinweise bei BGH NJW-RR 2003, 1293, Gerold/Schmidt u.a. Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, Anhang II Rz. 36). Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des OLG München vom 31.8.2005 weicht hiervon nicht ab, wie die Beschwerdegegnerin richtig anführt, meint allerdings entgegen der Ansicht dieses Senats - dass die 0,8 Verfahrensgebühr nach § 91 ZPO erstattungsfähig sei. Gegen die mit Beschluss des LG vom 24.10.2007 erlassene einstweilige Verfügung hat die Beklagte ausweislich des Schriftsatzes vom 27.11.2007 "Kostenwiderspruch" eingelegt. Daraus wird deutlich, dass der dem Schriftsatz zugrunde liegende Auftrag der Partei darauf abzielt, dass die Kostenentscheidung aus dem anordnenden Beschluss abgeändert wird. Das rechtfertigt, dass die Verfahrensgebühr nicht aus dem Wert der Hauptsache sondern aus dem Kostenwert zu berechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
Fundstellen
Haufe-Index 2050663 |
MDR 2009, 174 |
AGS 2008, 413 |
OLGR-Nord 2008, 920 |