Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007; Aktenzeichen 322 T 199/06, 866 XVII B 401) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 22 vom 19.6.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in den Gründen zu Ziff. I des Beschlusses des LG vom 19.6.2007 Bezug genommen.
Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen den Vergütungs-festsetzungsbeschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 22.11.2006 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1. die Pauschalvergütung i.H.v. 2.886,40 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 28.8.2006 aus der Staatskasse bewilligt wird.
Gegen diesen der Staatskasse nicht zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde vom 6.8.2007.
Er trägt vor, wenn für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten und der Stundensatzhöhe des Betreuers grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen sei, dürfte die Vergütung aus der Staatskasse auch nur nach den Sätzen für einen mittellosen Betreuten erstattet werden
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist aufgrund ihrer Zulassung durch das LG gemäß den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, die für die Entscheidung einschlägigen Rechtsnormen sind beachtet und im Ergebnis richtig angewendet worden (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Außer Streit steht, dass die Betroffene gem. § 1836d BGB zur Zeit der Entscheidung des LG mittellos gewesen ist. Gemäß den §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG ist daher die Vergütung des Beteiligten zu 1. als Betreuer für die Betroffene aus der Staatskasse zu zahlen.
Weiterhin steht außer Streit, dass die Frage der Mittellosigkeit für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich zu beurteilen ist, wobei grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legen sind sowie die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse; ist Beschwerde eingelegt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend, weil diese gem. § 23 FGG aufgrund des Sachverhaltes zu ergehen hat, der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist (vgl. OLG München FamRZ 2007, 1188).
Ohne Rechtsfehler hat das LG für die Frage der Vergütungshöhe, die sich gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG auch gestaffelt nach der Dauer der Betreuung nach dem Zeitaufwand richtet, auf die Vermögensverhältnisse der Betroffenen während der Betreuungszeit abgestellt, auch wenn für die Frage des Vergütungsschuldners der Zeitpunkt der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung maßgeblich ist. Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt hat im gesamten Zeitraum der hier in Rede stehenden Betreuung keine Mittellosigkeit der Betroffenen vorgelegen, diese ist erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG bestimmt, dass dann, wenn vor Ablauf eines vollen Monats eine Änderung der Umstände eintritt, die sich auf die Vergütung auswirkt, der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen ist. Zu diesen Umständen gehört neben dem Umzug des Betreuten in ein Heim auch der Eintritt der Mittellosigkeit (vgl. LG München FamRZ 2006, 970 f., 971). Die Frage der Vergütungshöhe ist gesetzessystematisch in § 5 VBVG nicht an die nachrangig zu beantwortende Frage geknüpft, ob der Betreute oder die Staatskasse die Vergütung zu zahlen hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.7.2007 zum Az. 11 Wx 14/07). Das Maß der anzusetzenden Stunden richtet sich allein danach, ob die betreute Person im Zeitraum der abzurechnenden Betreuung - gegebenenfalls auch nur zeitanteilig - mittellos gewesen ist oder nicht.
Hierfür sprechen auch die Gesetzesmaterialien. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zur BT-Drucks. 15/2494 (BT-Drucks. 15/4874) wird auf S. 32 ausgeführt, dass die in § 5 Abs. 2 VBVG angesetzten geringeren Stundenansätze für mittellose Betreute im Vergleich zu den Stundenansätzen für bemittelte Betreute insbesondere gerechtfertigt seien wegen des in der Regel geringeren Aufwandes für einen mittellosen Betreuten. Wenn der Rechtsausschuss daneben als weiteres Motiv die Schonung der Staatskasse nennt, so betrifft dieses den Regelfall, dass der Betreute sowohl im Betreuungszeitraum wie auch zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung vermögenslos ist, lässt aber keine Auslegung dahingehend zu, dass immer dann, wenn die Vergütung aus der Staatskasse zu leisten ist, die geringeren Stundenansätze des § 5 Abs. 2 VBVG maßgeblich sein sollen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., sowie im Ergebnis auch OLG Dresden, Beschluss vom 19.2.2007 zum Az. 3 W 77/07 und LG München, a.a.O.).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ...