Leitsatz (amtlich)
Eine Terminsgebühr ist auch ohne mündliche Verhandlung verdient, wenn eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden hat, die auf die Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet war. Ausreichend sind insoweit auch kurze Gespräche, es muss sich jedoch um ein sachbezogenes Gespräch handeln.
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 4, vom 19.1.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde nach einem Streitwert von 679,20 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV festgesetzt. Eine Terminsgebühr ist auch ohne mündliche Verhandlung verdient, wenn eine Besprechung stattgefunden hat, die auf die Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet war, Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV. Ausreichend sind insoweit auch kurze Gespräche, es muss sich jedoch um ein sachbezogenes Gespräch handeln. So löst auch ein Gespräch, in dem der Gegner zur Rücknahme der Klage bewegt werden soll, eine Terminsgebühr aus. Lediglich reine Nachfragen nach dem Sachstand oder das Einholen von Information sind nicht ausreichend.
Grundsätzlich hat derjenige, der den Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt, die Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, aus denen zu folgern ist, dass eine Terminsgebühr angefallen ist. Solche Tatsachen liegen hier nach dem unstreitig von beiden Parteien vorgetragenen Sachverhalt vor.
Termin zur mündlichen Verhandlung war durch gerichtliche Verfügung vom 17.10.2005 auf Donnerstag den 1.12.2005 anberaumt worden. In der Hauptsache war die Forderung unstreitig vor dem Termin beglichen worden. Offen waren allerdings noch die Zinsen auf die Hauptforderung. Mit Schriftsatz vom 30.11.2005 hat daher der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 1.12.2005 stattfinden soll. Es hat weiterhin unstreitig am 30.11.2005 ein Telefonat zwischen den Parteivertretern stattgefunden. Dieses Gespräch diente auch nach dem Beklagtenvortrag dazu, zu vermeiden, den Gerichtstermin vom 1.12.2005 wegen der noch offenen Zinsen stattfinden zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht für erledigt erklärt. Daher hatte sich zu diesem Zeitpunkt der Streitwert der Hauptsache noch nicht reduziert. Denn der Streitwert reduziert sich nicht bereits mit dem erledigenden Ereignis, sondern erst ab Abgabe der Erledigungserklärung(en) (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 407; OLG Hamm NJW 1968, 2149; OLG Frankfurt v. 31.8.1983 - 20 W 556/83, MDR 1984, 240 = Rpfleger 1984, 37). Für die Streitwertveränderung kommt es grundsätzlich nicht auf das außergerichtliche Geschehen an, sondern auf dessen Umsetzung in Prozesshandlungen. Erfüllungshandlungen verändern somit den prozessualen Anspruch so lange nicht, als keine entsprechenden Erklärungen vor Gericht abgegeben worden sind. (Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1491 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16, "Erledigung der Hauptsache"). Erst nachdem die Beklagten, wie in dem Telefonat vom 30.11.2005 besprochen, die Zahlung auch der noch offenen Zinsen nachgewiesen haben, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache und nach Eingang der Zinsen insgesamt für erledigt erklärt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers war dieser gerade vor dem Gespräch und der Durchführung der darin erzielten Einigung über die weitere Vorgehensweise nicht bereit, die Hauptsache schriftlich vor dem Termin für erledigt zu erklären. Hätte daher ohne dieses Gespräch ein Termin vor Gericht stattgefunden, in dem dann der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden wäre, wäre eine Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert entstanden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104, Rz. 105).
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann für die außergerichtlichen Gespräche nichts anderes gelten. Die Regelung der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 RVG-VV soll dem Rechtsanwalt den Ansporn geben, in jedem Verfahrensstadium auf eine gütliche Einigung und Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Daher ist nach Auffassung des Senats auch für Gespräche, die auf die Erledigung des gesamten Verfahrens gerichtet sind, weil gerade keine Teilerledigungserklärung abgegeben werden soll (z.B. um den Druck auf den Gegner zu erhöhen), der volle Streitwert anzusetzen. Es wurde nämlich insoweit nicht lediglich eine Einigung hinsichtlich der Erledigung eines Teils des Rechtsstreits erzielt, sondern hinsichtlich des gesamten Verfahrensgegenstandes.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch ist keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder ...