Tenor

Das AG Rotenburg (Wümme) wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen vor. Sowohl das AG Hamburg als auch das AG Rotenburg (Wümme) haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt; ersteres hat sich durch den gem. § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 30.1.2002 (AZ: 22B C 480/01) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das AG Rotenburg (Wümme) verwiesen und letzteres hat sich durch Beschluss vom 6.2.2002 (AZ: 8 C 98/01) ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem entscheidenden Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Als zuständiges Gericht ist das AG Rotenburg (Wümme) zu bestimmen. Dort hat der Beklagten seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO).

Offenbleiben kann, ob für die Honorarklage des Klägers daneben auch das AG Hamburg nach § 29 ZPO (Kanzleisitz als Erfüllungsort) zuständig war mit der Folge, dass der Kläger sein Wahlrecht zwischen beiden Gerichten gem. § 35 ZPO verbindlich und unwiderruflich dadurch ausgeübt hat, dass er im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides das AG Hamburg als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht bezeichnet hat (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Denn selbst wenn der Senat sich weiterhin (OLG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2001 – 13 AR 33/01) der herrschenden Meinung anschließen sollte, wonach für anwaltliche Honoraransprüche der Kanzleisitz Erfüllungsort ist (u.a. BGH v. 31.1.1991 – III ZR 150/88, MDR 1991, 800 = NJW 1991, 3095 [3096]; BGH v. 29.1.1986 – IVb ZR 8/85, BGHZ 97, 79 [82] = MDR 1986, 483; BayOLG v. 30.10.1980 – Allg. Reg. 101/80, MDR 1981, 233f; BGH v. 29.9.1995 – V ZR 130/94, MDR 1996, 1114 = NJW-RR 1996, 52 f.; OLG Köln v. 29.10.1996 – 5 W 74/96, OLGReport Köln, 1997, 11 = NJW-RR 1997, 825 f.; OLG Celle v. 14.8.1989 – 1 W 23/89, NJW 1990, 777; LG München I, v. 12.7.200 – 15 S 7182/00, MDR 2001, 591; LG Hamburg MDR 1976, 318; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rz. 25), wäre der Verweisungsbeschluss des AG Hamburg vom 30.1.2002 für das AG Rotenburg (Wümme) bindend gem. § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO a.F. bzw. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO n.F.. Eine Bindungswirkung entfällt – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs oder fehlenden Begründung – nur dann, wenn dem Verweisungsbeschluss jegliche Grundlage fehlt und er deshalb objektiv willkürlich erscheint (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rz. 17 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die dem Verweisungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung, Erfüllungsort sei der Wohnsitz des Beklagten, ist jedenfalls vertretbar (ebenso für einen vergleichbaren Fall OLG Frankfurt NJW 2001, 1583).

Das AG Hamburg hat zur Begründung des Verweisungsbeschlusses auf seinen Hinweis vom 20.12.2001 verwiesen, in dem der Gerichtsstand des § 29 ZPO geprüft und ein gemeinsamer Erfüllungsort des Dienstberechtigten und des Dienstverpflichteten verneint wurde. Es hatte insoweit ausgeführt:

Erfüllungsort für Geldschulden sei gem. § 269 BGB grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners, es sei denn, dass sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergebe. Letzteres sei hier – bei einem Dienstvertrag der streitgegenständlichen Art – nicht der Fall. Es sei nämlich nicht zu erkennen, weshalb auch der Dienstberechtigte seine Zahlungsschuld an dem Ort erbringen solle, an dem der Dienstverpflichtete i.d.R. seine Leistung erbringe. An diesem Ort den Schwerpunkt des Vertrages zu sehen und ihn zum gemeinsamen Erfüllungsort zu machen, würde den Dienstverpflichteten zu Unrecht privilegieren und den vom Gesetzgeber gewollten Schuldnerschutz in unzulässiger Weise unterlaufen.

Das AG Hamburg hat ferner auf die Begründungen der Entscheidungen (AG Köln NJW-RR 1975, 185; LG Frankfurt v. 3.4.2001 – 2/15 S 244/00, MDR 2001, 1257 = NJW 2001, 2640) Bezug genommen. Das LG Frankfurt a.M. hat insbesondere angeführt:

Angesichts der gewandelten Anwaltstätigkeit sei kein Schwerpunkt des Anwaltsvertrages am Sitz der Kanzlei erkennbar. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit, wie der Wegfall der Zulassungsbeschränkung für Verfahren vor den Landgerichten, der Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten in überörtlichen Sozietäten und der modernen Kommunikationsmittel, müsse der Mandat nicht mehr zwangsläufig persönlich zum Beratungsgespräch in den Kanzleiräumen des Anwalts erscheinen und sei das Bild des Anwalts, der im wesentlichen in seinen Kanzleiräumen arbeite und Termine bei Gerichten wahrnehme, bei denen im Allgemeinen auch der für die betreffende Kanzlei zuständige Gerichtsstand begründet sei, überholt. Aus der Natur des Anwaltsvertrages könne daher kein einheitlicher Erfüllungsort hergeleitet werden.

Diese Argumente gegen die herrschende Meinung sind nachvollziehbar und vertretbar. Überdies stehen das AG Hamburg, das AG Köln und das LG Frankfurt a.M. mit ih...

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