Leitsatz (amtlich)
Anders als bei Alkoholfahrten ergibt sich für eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB in Abgrenzung zu § 24a Abs. 2 StVG der Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht allein schon aus einem positiven Blutwirkstoffbefund hinsichtlich Betäubungsmittelkonsums, vielmehr bedarf es regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.
Normenkette
StGB §§ 316, 315c
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 28.09.2017; Aktenzeichen 709 Ns 42/17) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 28. September 2018 hinsichtlich der Tat vom 3. Mai 2016 mit den Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe, der Bewährungsentscheidung, der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Einziehungsentscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2016 gegen den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr" auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erkannt. Als Einzelstrafen hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln vom 4. April 2016 und eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu jeweils 10,-- Euro für das Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr vom 3. Mai 2016 festgesetzt.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2016 hat der Angeklagte mit am 1. November 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Berufung eingelegt, ohne diese zu beschränken. In der landgerichtlichen Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger nach Rücksprache mit dem Angeklagten erklärt, dass die Berufung "auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt wird". Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat der Berufungsbeschränkung nicht zugestimmt. Das Landgericht hat die Berufung als unbeschränkt behandelt und durch Urteil vom 28. September 2017 "mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung der Gegenstände aus den laufenden Nrn. 1-6 aus dem Asservat 8008-16 angeordnet wird". Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet.
Gegen das landgerichtliche Urteil vom 28. September 2017 hat der Angeklagte mit am 4. Oktober 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt und diese nach am 25. Oktober 2017 erfolgter Urteilszustellung mit am 27. November 2017, einem Montag, eingegangenem Verteidigerschriftsatz mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung sowie der allgemeinen Sachrüge und einer Verfahrensrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, auf die Revision des Angeklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben, "soweit die Einziehung der Gegenstände aus den laufenden Nrn. 1-6 aus dem Asservat 8008-16 angeordnet worden ist", und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Verteidiger am 25. Januar 2018 zugegangen. Eine Erwiderung ist nicht erfolgt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO). In der Sache hat sie teilweise - vorläufig - Erfolg und führt zu teilweiser Urteilsaufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
1. Das landgerichtliche Urteil, das wegen fehlender Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur teilweisen Berufungsrücknahme des Angeklagten nach § 303 S. 1 StPO zutreffend nicht auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden ist, sondern eine umfassende neue Entscheidung im Berufungsverfahren beinhaltet, hat auf die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung im Revisionsverfahren hinsichtlich des die Tat vom 3. Mai 2016 betreffenden Schuldspruches keinen Bestand, weil im Hinblick auf den Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr begründende Tatsachen die landgerichtliche Beweiswürdigung lückenhaft ist. Die Darlegung der die Überzeugungsbildung der Kammer tragenden Erwägungen ist insoweit zu wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und überprüfbar, indem nicht dargelegt worden ist und sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorhandenen Ausführungen...