Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen 571 VI 670/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 18.06.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 13.05.2019 aufgehoben und das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 27.01.2014 beantragten Erbschein zu erteilen, der als Erben der Erblasserin ausweist:
- den Beteiligten zu 5. (St. Wa.) zu 1/6,
- die Beteiligte zu 6. (Ga.Wo.) zu 1/6,
- den Beteiligten zu 7. (Ha-Ge.Wo.) zu 1/6,
- den Beteiligten zu 8. (He. Wa.) zu 1/6 und
- den Beteiligten zu 10. (Ma. Wa.) zu 1/3.
2. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3. wird zurückgewiesen.
3. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 10. vom 23.07.2019 wird als unzulässig verworfen.
4. Der Beteiligte zu 10. hat die für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Der Beteiligte zu 3. hat die übrigen Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.390.620,00 Euro.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die kinderlose Erblasserin verstarb am 15.10.2013. Zu jenem Zeitpunkt waren sowohl ihre Eltern als auch ihr Ehemann und ihre sieben Geschwister bereits verstorben.
Der älteste Bruder der Erblasserin, AI. Wa., gestorben am 2. Februar 1968, hinterließ zwei Söhne, He. Wa. und St. Wa. (die Beteiligten zu 8. und 5.); Jo. Wa., der zweitälteste Bruder der Erblasserin, verstarb am 03.10.2003 und hinterließ einen Sohn, Ma. Wa. (Beteiligter zu 10.); Br. Wa., der drittälteste Bruder der Erblasserin, verstarb am 22.01.1996 und hinterließ zwei Kinder, Ve.Ra. und Lo. Wa. (Beteiligte zu 4. und 9.); Lu. Wo., die Schwester der Erblasserin, verstarb am 31.10.1993 und hinterließ zwei Kinder, Ga.Wo. und Ha-Ge.Wo. (Beteiligte zu 6. und 7.).
Die weiteren Geschwister der Erblasserin Frau Ag.Ma., Herr Hu. Wa. und Herr Fl. Wa. verstarben kinderlos.
Die Erblasserin errichtete am 02.06.2004 bei dem Hamburger Notar Dr. Sch. ein notarielles Testament (UR-Nr. ...), in welchem sie in § 1 die gesetzliche Erbfolge unter Ausschluss der Beteiligten zu 4. und 9. angeordnet hat. Die Beteiligte zu 11. ist begünstigt durch ein in § 2 dieses Testaments angeordneten Vermächtnisses. In § 3 ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung zur Erfüllung des Vermächtnisses an und benannte als Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt W.
Nach dem Tod der Erblasserin reichte der Beteiligte zu 3. am 28.10.2013 ein auf den 17.05.2006 datiertes handschriftliches Testament, das ihn als Alleinerben ausweist, beim Nachlassgericht zum Zwecke der Eröffnung ein. Dieses und das notarielle Testament vom 02.06.2004 wurden am 30.10.2013 durch das Nachlassgericht eröffnet.
Der Beteiligte zu 10. stellte mit Schriftsatz vom 27.01.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entsprechend der gesetzlichen Erbfolge unter Maßgabe von § 1 des Testaments vom 02.06.2004 und gab nach Aufforderung durch das Nachlassgericht am 19.02.2014 vor dem Amtsgericht Winsen-Luhe eine eidesstattliche Versicherung ab.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 führte der Beteiligte zu 3. aus, dass "dem Erbscheinsantrag des Antragsstellers, Herrn U. Schm., stattzugeben" sei.
Die gerichtlichen Verfahren um die Belange der Erblasserin hatten bereits im Jahr 2007 begonnen:
Der Beteiligte zu 3. schloss am 09.02.2007 einen Vertrag mit der Erblasserin über die Hausverwaltung des damals von ihr auch selbst bewohnten Mehrfamilienhauses ...
Am 06.03.2007 beurkundete der Notar Dr. v. Sch. eine notarielle Generalvollmacht der Erblasserin, mit welcher sie den Beteiligten zu 3. umfassend bevollmächtigte. Diese Generalvollmacht wurde durch den damaligen Rechtsanwalt der Erblasserin, den Zeugen We., mit Schreiben vom 16.03.2007 namens und im Auftrag der Erblasserin auf Grundlage einer von ihr am 15.03.2007 unterschriebenen Vollmacht widerrufen. Der Beteiligte zu 3. übergab daraufhin die Ausfertigungen der Generalvollmacht dem Zeugen We. Dem Widerruf ging voraus, dass der Zeuge We. einen Anruf des Leiters, der die Konten der Erblasserin führenden Bankfiliale erhalten hatte, wo der Beteiligte zu 3. unter Vorlage der Generalvollmacht vorstellig geworden war.
Von dem Beteiligten zu 3. wurde sodann für den 05.04.2007 ein Termin mit dem Notar Dr. Pe. vereinbart, bei dem erneut eine Generalvollmacht für die Erblasserin zu seinen Gunsten hätte beurkundet werden sollen. Dies lehnte der Notar nach einem Gespräch im Haushalt der Erblasserin ab. Der Notar führte in einem nachfolgenden, als "Persönlich/Vertraulich" gekennzeichneten Schreiben vom 13.04.2007 an die Erblasserin aus, dass ihr die Bedeutung der Generalvollmacht offensichtlich nicht bewusst gewesen und sie bei dem Treffen, bei dem der Beteiligte zu 3. anwesend war "gegebenenfalls nicht in der Lage" gewesen sei, "ihre rechtlichen Interessen vollständig frei zu äußern." In dem Notariat von Herrn Dr. Pe. war vermerkt worden, dass der Beteiligte zu 3. sich als Neffe der Erblasserin vorgestellt, den Entwurf der Generalvollmacht dort abgeholt und versichert habe, ihn mit der Erblasserin zu besprechen.
Der ...