Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen 571 VI 268/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde vom 28.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer (Beteiligte zu Ziffer 1 bis Ziffer 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner nach einem Verfahrenswert von 1,4 Millionen EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts mit zunächst auf die kurzen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Erteilung eines Erbscheins für den Beteiligten zu 3) als gesetzlicher Erbin. Maßgeblich streitig zwischen den Beteiligten ist, ob sich die Erbfolge nach einem handschriftlichen Testament der Erblasserin vom 14. Februar 2009 richtet, insbesondere, ob ein solches Testament, welches sich lediglich als Kopie bei der Akte befindet, im Original bestanden hat und nachfolgend von der Erblasserin widerrufen worden ist.
Mit Beschluss vom 29.11.2017 hat das Amtsgericht einen Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 1. Dezember 2017, hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 2017, Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Amtsgericht Zeugen vernommen und sodann mit Nichtabhilfebeschluss vom 7. Mai 2018 das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten zu 1) - 3) tragen vor, das Amtsgericht habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, da ihnen keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Schreiben des Beteiligten zu 6) vom 18. Oktober 2017 gewährt worden sei. Das Amtsgericht habe zu Unrecht von einer Kopie bzw. einer Kopie einer Kopie auf das Vorliegen eines Originals ohne weitere Beweiserhebung rückgeschlossen. Die Errichtung eines formgültigen Testamentes sei nicht nachzuweisen. Das Amtsgericht habe die näheren Umstände, wie es zu einer Kopie gekommen sei, nicht aufgeklärt und rechtsirrig angenommen, dass das Vorhandensein einer bloßen Kopie den strengen Formanforderungen des § 2247 BGB entsprechen würde. Dabei habe es eine Entscheidung des OLG Naumburg unzutreffend zitiert. Die rechtlich strengen Anforderungen seien im Schriftsatz vom 28. 12. 2017 umfangreich dargestellt worden, ohne dass das Amtsgericht auf die 7 dargestellten Entscheidungen eingegangen sei. Das Zitat vom OLG Naumburg sei ein auffälliges Falschzitat und eine weiter zitierte Entscheidung sei mittlerweile überholt.
Die Feststellungslast für die Echtheit und Eigenhändigkeit des Testamentes trage derjenige, der aus dieser Urkunde Rechte herleiten wolle. Bei Unaufklärbarkeit komme das Testament nicht zum Zuge. Es treffe nicht zu, dass die Zeugin L. Originale sowohl vom Entwurf als auch vom Testament vom 14.2.2009 gesehen und kopiert habe. Die Echtheit der Unterlagen, die die Zeugin L. gesehen habe, sei nicht bewiesen. Eine Qualifizierung zwischen "echt" und "unecht" der von ihr vorgefundenen Exemplare habe die Zeugen L. gerade nicht getroffen. Auch hinsichtlich der Frage, ob es sich um Originale gehandelt habe, habe die Zeugen nur eine Einschätzung gehabt, wobei sie nicht beantworten konnte, ob die Testierende im Jahre 2009 mit einem blauen Füller oder einem blauen Kugelschreiber geschrieben habe. Weiter habe sie nicht mit einem feuchten Finger über die Schrift gewischt, um festzustellen, ob es eine Kopie sei. Sie habe eine Farbkopie für möglich gehalten. Auch habe sie nicht gewusst, ob das vorgefundene Exemplar geknickt oder gefaltet vorgefunden worden sei. Soweit das Amtsgericht zur Begründung auf noch zu Lebzeiten der Erblasserin verfasste Aufzeichnungen der Zeugin abstelle, fehle es an einer Aufzeichnung gerade vom 12. Januar 2015. Der vermeintliche 1. Kern-Sachverhalt lasse sich also gerade nicht feststellen (Schriftsatz vom 21.1.2019)
Zu Beginn der Betreuung (2015) sei die Erblasserin nicht dement gewesen, so dass ein Widerruf des Testamentes sehr gut in Betracht komme. Zu Unrecht habe es das Amtsgericht unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Erblasserin das streitgegenständliche Testament seinerzeit formgültig errichtet und eigenhändig unterschrieben habe. Dies würde von den Angehörigen bezweifelt, so dass entsprechend den Entscheidungen des OLG Köln und OLG Karlsruhe ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.
Der Nachweis eines Widerrufs des Testaments dürfte nicht zu sehr erschwert werden. Ein Widerruf des Testaments ergebe sich aus der Aussage des Zeugen G.. Eine Widerrufsunfähigkeit der Erblasserin sei nicht festzustellen.
Des Weiteren würden umfangreiche Anhaltspunkte für eine Manipulation des Testaments vorliegen (hier wird auf die Ausführungen auf Seite 15 und 16 des Schriftsatzes vom 30. August 2018 verwiesen). Das Amtsgericht sei verpflichtet gewesen, zu ergründen, ob zum Todeszeitpunkt das sieben Jahre alte vermeintliche Testament tatsächlich noch ...