Entscheidungsstichwort (Thema)
Absichtliches Herbeiführen einer Kollision nach dem sog. "Berliner Modell"
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 323 O 146/01) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 23, vom 4.9.2003 - Gesch.-Nr. 323 O 146/01 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger kann hierzu innerhalb von 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Der Senat ist davon überzeugt, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.
Ziffern. 2. und 3. bedürfen keiner näheren Begründung.
Zu Ziff. 1.:
Zu Recht ist das LG nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen W. zu der Überzeugung gekommen, dass der Fahrer des VW absichtlich in den Mercedes, dessen Eigentums sich der Kläger berühmt, gefahren ist und die Fahrerhaftung der Beklagten deshalb gem. § 152 VVG ausgeschlossen ist.
Vorab sei angesichts der Ausführungen in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass der Sachverständige W. dem Senat als kompetenter und integrer Sachverständiger bekannt ist und deshalb auch häufig vom Senat mit der Erstattung von Gutachten betraut wird. In der vorliegenden Sache ist erstinstanzlich das vom Kläger gegen den Sachverständigen erhobene Befangenheitsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen worden, so dass von den Feststellungen des Sachverständigen uneingeschränkt auszugehen ist.
Die vorliegenden Indizien rechtfertigen in ihrer Gesamtheit auch aus der Sicht des Senates die sichere Überzeugungsbildung, dass der Fahrer des VW vorsätzlich auf den Mercedes aufgefahren ist. Etwaigen letzten theoretischen Zweifeln ist nach der Rechtsprechung des BGH Schweigen zu gebieten: Die Aufprallgeschwindigkeit lag nach den Feststellungen des Sachverständigen W. bei 25 km/h und damit in einem Bereich, der die Verletzungsgefahr gering hielt. Der Mercedes war für den VW-Fahrer bereits aus einer Entfernung von 30 m gut zu erkennen. Der Straßenverlauf war, wie sich schon aus der polizeilichen Unfallskizze ergibt, praktisch geradlinig. Jedenfalls unmittelbar vor dem Aufprall wurde der VW, wie der Sachverständige W. aus der Höhenzuordnung der Schäden sicher festgestellt hat, nicht abgebremst. Auch waren, wie die Polizeifotos zeigen, die Vorderräder des VW geradeaus gestellt. Hinzu kommt, dass der VW als Diebstahlsobjekt zum Zwecke einer Verwertung oder einer "Spritztour" überhaupt nicht attraktiv war (Erstzulassung 15.10.1993, über 120.000 km Laufleistung, schlechter Erhaltungszustand). Zwischen dem Ort der Entwendung des VW und der Kollisionsstelle lag keine große Entfernung. Zum Zeitpunkt der Kollision (gegen 00.15 Uhr) brauchte der Fahrer kaum mit Zeugen zu rechnen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Kollision nur mit Vorsatz des Fahrers zu erklären ist.
Die Angriffe der Berufung vermögen demgegenüber kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen:
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass die Beweiserhebung durch das LG "rechtswidrig" war. Der Beweisbeschluss vom 4.6.2002 war angesichts des entsprechenden Vortrags der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte u.a. auch auf die Ermittlungsakte Bezug genommen, in der sich u.a. die Polizeifotos befinden, die den VW mit gerader Lenkradstellung zeigen, sowie die polizeiliche Skizze, aus der sich die Anstoßrichtung ergibt.
Hinsichtlich seiner ursprünglichen Feststellung im Gutachten, dass der Fahrer des VW mindestens vier Sekunden ohne eine Gegenreaktion gegen das Heck des geparkten Mercedes gefahren sei, hat sich der Sachverständige bei seiner persönlichen Anhörung dahingehend berichtigt, dass er nicht ausschließen könne, dass der VW zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Aufprall abgebremst worden sei. Dafür, dass der Sachverständige zuvor "wider besseres Wissen" etwas Falsches behauptet hat, ergibt sich nichts.
Entscheidend ist, dass der Sachverständige anhand der Höhenzuordnung sicher feststellen konnte, dass jedenfalls unmittelbar vor dem Aufprall der VW nicht mehr gebremst wurde. Der nunmehrige Erklärungsversuch des Klägers, der Fahrer habe unmittelbar vor dem Aufprall den Fuß von der Bremse genommen, um sich so vor Verletzungen zu schützen, überzeugt den Senat nicht. Erfahrungsgemäß wird, um einen Aufprall zu vermeiden oder abzuschwächen, bis zuletzt auf die Bremse getreten.
Soweit der Kläger dahin spekuliert, der Fahrer könne durch ein anderes Fahrzeug abgedrängt worden oder unter Alkoholeinfluss von der Fahrspur abgekommen sein, gibt es dafür keinerlei konkreten Anhaltspunkt. Der Senat vermag deshalb von einer derartigen theoretischen Konstellation nicht auszugehen.
Soweit der Kläger meint, ein Diebstahl des VW sei schon nicht erwiesen, d...