Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 07.01.1991; Aktenzeichen 311 O 121/89) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 7. Januar 1991 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der im Tenor genannte Zeitpunkt der fristlosen Kündigung entfällt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 32.220,80 DM, die der Klägerin 1.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf geräumte Herausgabe der Grundstücke … und … einschließlich der zwischen den Gebäuden liegenden Freiflächen (Flurstücke … und … in Hamburg … in Anspruch. Ferner begehrt sie die Zwischenfeststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien.
Seit dem 26. Mai 1989 ist die Klägerin Eigentümerin der herausverlangten Grundstücke, die der Beklagte aufgrund eines mit der Freien und Hansestadt Hamburg am 19. November 1987 geschlossenen Vertrages (Anlage K 1) besitzt.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Nichtigkeit des Vertrages, hilfsweise seine Beendigung durch eine der in der Zeit vom 24. April 1989 bis zum 15. Mai 1990 ausgesprochenen Kündigungen aus wichtigem Grund geltend gemacht.
Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt.
Weiter hat er die Nichtigkeit des Vertrages in Abrede genommen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bestritten.
Das Landgericht hat über von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Vorwürfe Beweis erhoben und durch Urteil vom 7. Januar 1991 festgestellt, daß das mit Vertrag vom 19. November 1987 begründete Vertragsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 14. August 1989 beendet ist. Weiter hat das Landgericht den Beklagten zur geräumten Herausgabe des in Anspruch genommenen Vertragsobjekts verurteilt.
Gegen dieses den Parteien am 7. Januar 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Februar 1991 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 6. Mai 1991 begründet.
Die Klägerin hat am 28. Juni 1991 Anschlußberufung eingelegt.
Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und wesentliche Passagen des angefochtenen Urteils vor:
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei nicht das Landgericht, sondern nach § 29 a ZPO ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig gewesen.
Im übrigen sei das Landgericht von einer unzutreffenden Vertragsauslegung ausgegangen. Die Vertragschließenden hätten die Kündigungsmöglichkeiten seinerzeit in den Vertragsverhandlungen ausführlich erörtert und sodann in einem abschließenden Katalog geregelt. Entgegen einer ursprünglichen Absicht der Freien und Hansestadt Hamburg, wonach der. Beklagte eine Garantie dafür habe übernehmen sollen, daß aus dem Vertragsobjekt heraus keine strafbaren Handlungen begangen würden, schulde er nach der letztlich gewählten Formulierung lediglich eine Hinwirkungspflicht, der er umfassend und ausführlich nachgekommen sei.
Auch reichten die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht aus, die Annahme einer wirksamen Kündigung zu rechtfertigen, da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sei, ob Straftaten von dem Personenkreis begangen worden sind, für die der Beklagte verantwortlich sei.
Schließlich habe das Landgericht ihm die Möglichkeit des Gegenbeweises durch die Zeugin … unzulässig abgeschnitten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zu verweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß festgestellt wird, daß das mit Vertrag vom 19. November 1987 begründete Vertragsverhältnis bereits durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 24. April 1989 beendet ist.
Sie trägt vor:
Sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die im Rahmen des § 256 Abs. 2 ZPO begehrten Feststellungen, das in der Vorgreiflichkeit des inzidenter zu klärenden Rechtsverhältnisses liege.
Irrig sei die Meinung des Beklagten zur Vertragsauslegung hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten. Der Vertrag schränke die Kündigungsmöglichkeiten nicht ein, sondern erweitere sie sogar. Das ersichtliche Ziel des Vertragsschlusses sei eine umfassende und sofortige Befriedung der Situation im Bereich des Vertragsobjekts gewesen.
Die festgestellten strafbaren Handlungen aus den Gebäuden des Vertrags Objekts heraus seien dem Beklagten zuzurechnen. Da die Gebäude annähernd vollständig belegt seien, spreche der erste Anschein für eine Tatbegehung durch deren Bewohner.
Unzutreffend habe das Landgericht die Kündigung vom 24. April 1989 mangels zweier vorangegangener Abmahnungen für unwirksam erachtet. Dabei werde verkannt, daß Abmahnungen im Sinne von § 9 Ziff. 2 Satz 2 e des Vertrages nur dann erforderlich seien, wenn sich die Erheblichkeit der Vertragsverletzung gerade erst aus der Fortsetzu...