Normenkette

GmbHG a.F. § 64 Abs. 1, 2 S. 1; InsO § 19 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 21.04.2011; Aktenzeichen 318 O 226/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels, das Schlussurteil des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 21.4.2011, Geschäfts-Nr. 318 O 226/08, hinsichtlich der Hauptsache und hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger EUR 816.794,14 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 105.621,07 seit dem 6.12.2008 sowie auf weitere EUR 711.173,07 seit dem 29.10.2010 zu zahlen.

Dem Beklagten zu 1. wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrags an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Es wird im Streitverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1. festgestellt, dass sich die Berufung i.H.v. EUR 193.000 in der Hauptsache erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1. zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren hat der Beklagte zu 1. zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. sowie die Kosten der Nebenintervention hat in beiden Rechtszügen der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 3. und 4. sowie der Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 3. und 4. sowie die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend hierzu wird festgestellt:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagten auf die Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die nach dem Eintritt der von ihm behaupteten Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geleistet worden sind.

Die Schuldnerin, deren satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand "die Errichtung eines Systemhauses für die Verkehrswirtschaft im Bereich Inneneinrichtung für Fahrzeuge zu Wasser, Land und Luft" sein sollte, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 14.7.2004 gegründet. In Ziff. 7. des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin war die Möglichkeit zur Bildung eines Aufsichtsrats vorgesehen. Nach der Errichtung des Aufsichtsrats der Schuldnerin wurde der Beklagte zu 3. zu dessen Vorsitzendem bestellt, der Beklagte zu 4. war seit dem 14.4.2005 weiteres Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin. Geschäftsführer der Schuldnerin war seit dem 1.10.2004 der Beklagte zu 1.

Nachdem der Beklagte zu 1. sein Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin am 6.10.2006 niedergelegt hatte, wurde durch den neu bestellten Geschäftsführer der Schuldnerin am 24.11.2006 Insolvenzantrag gestellt, das Insolvenzverfahren wurde nachfolgend am 27.12.2006 eröffnet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4. am 5.12.2008 Klage erhoben. Nach wiederholten Klageerhöhungen und mehreren Teilklagerücknahmen hat der Kläger vor dem LG zuletzt im Umfang von EUR 510.242,77 die Erstattung von 18 Einzahlungen in der Zeit vom 4.1. bis zum 7.7.2006 auf ein debitorisch geführtes Konto der Schuldnerin bei der H. Bank eG (im Folgenden: H.) sowie im Umfang von weiteren EUR 763.744 die Erstattung der Beträge aus insgesamt 282 Zahlungsvorgängen in der Zeit vom 20.1. bis zum 4.10.2006 über ein Konto der Schuldnerin bei der H Bank AG verlangt, die jeweils - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - aus Guthaben der Schuldnerin erfolgt sind. Von dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag i.H.v. EUR 1.273.986,77 hat der Kläger die von ihm aus Insolvenzanfechtungen gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern i.H.v. EUR 235.590,51 erlösten Beträge abgesetzt.

Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits seit dem 30.6.2005 überschuldet gewesen. Hierzu hat er sich auf einen auf seine Veranlassung von der H. Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellten Überschuldungsstatus (Anlagen K 13/K 82) bezogen, der per 30.6.2005 eine Überschuldung der Schuldnerin i.H.v. EUR 2.696.658,67 ausweist. Die Einzelansätze dieses Überschuldungsstatus entsprechen im Wesentlichen ...

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