Leitsatz (amtlich)

1. Ist für den streitigen Inhalt einer Datei mit AGB kein Beweis angeboten worden, kommt es nicht darauf an, ob die auf elektronischem Wege übermittelte Datei den Empfänger erreicht hat.

2. Enthält ein Internet-Angebot allgemeine Geschäftsbedingungen, kommt ein Vertrag mit dem Verwender aber nicht bei Nutzung des Online-Dienstes, sondern hiervon unabhängig zustande, ist bei der Einigung ein eindeutiger Hinweis des Verwenders erforderlich, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen.

3. Eine Nutzungserlaubnis deckt nur die Nutzung durch den Vertragspartner. Welcher Organisationsformen dieser sich bedient, um sein Verlagserzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist in der Regel für den Vertragsinhalt ohne Bedeutung und die Nutzung der Bilder durch ein konzerneigenes Unternehmen von der Erlaubnis gedeckt.

4. Zur Lizenzhöhe für die Internetnutzung von Lichtbildern, die zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift überlassen worden sind.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 308 O 239/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 7.4.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, Fotograf und Inhaber einer Bildagentur, macht gegen die Beklagte, Verlegerin der Zeitschrift TV X, eine Vertragsstrafe wegen unerlaubter Weitergabe von Bildmaterial geltend. Auf Grund eines Angebotes im Internet bestellte die Fotoredakteurin K. von der Zeitschrift TV X mit Fax vom 16.4.1999 bei dem Kläger Bilder von Häusern Prominenter auf Mallorca. Der Kläger übermittelte elektronisch Bildmaterial. Die Beklagte veröffentlichte Aufnahmen im Heft Nr. der Zeitschrift TV X (Anlage K 8) und zahlte dafür ein Honorar von 250 DM je Bild. In der Zeitschrift befand sich ein Hinweis auf weiteres Material, das über www.tvX.de im Internet zugänglich sei. Unter TV X online waren dort 22 vom Kläger stammende Aufnahmen veröffentlicht (Anlage K 9). Diese Internet-Seiten werden vom Programmzeitschriften Verlag KG (PZV) betrieben. Diese gab auf eine Abmahnung des Klägers eine Unterlassungserklärung ab und überwies als Honorar für die Internetnutzung 2.200DM. Die Seiten mit den Aufnahmen wurden in den vier Tagen ihrer Verfügbarkeit etwa 1100 mal aufgerufen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe – wie sich aus dem Übertragungsprotokoll (Anlage K 5) und der Telefonrechnung (Anlage K 18) ergebe – vor dem Bildmaterial seine Liefer- und Geschäftsbedingungen übermittelt, in denen es unter „E. Vertragsstrafe” geheißen habe:

1. Bei unberechtigter Verwendung, Entstellung oder Weitergabe unseres Bildmaterials, unberechtigter Weitergabe von Nachdruckrechten an Dritte sowie unberechtigter Fertigung von Diaduplizierungen und Internegativen, Reproduktionen und Vergrößerungen für Archivzwecke des Bestellers sowie Weitergabe derselben an Dritte … wird vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des üblichen Nutzungshonorars fällig …

6. Die Verwendung sämtlichen Bildmaterials zur digitalen Nutzung für z.B. Internet, CD-ROMS's, Online dienste etc., setzt eine schriftliche Genehmigung durch die Agentur in jedem Fall voraus. Erfolgt dies nicht vgl. E, Ziffer 1.!

Diese Bedingungen seien von früheren Bestellungen auch der PZV bekannt, deren Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Das übliche Honorar für eine derartige Bildnutzung betrage 400 DM. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewendet, der Kläger habe seine AGB der Sendung nicht beigefügt, jedenfalls seien sie bei ihr nicht eingegangen, außerdem hätten sie nicht die Klauseln enthalten, auf die er sich berufe. Hilfsweise rechne sie mit einem Schadensersatzanspruch auf, weil sie von verschiedenen Prominenten auf Unterlassen in Anspruch genommen worden sei, was Kosten i.H.v. 4.170,44 DM verursacht habe.

Das LG, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die Zeugin K. vernommen und die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die AGB mit dem fraglichen Inhalt in den Vertrag mit der Beklagten einbezogen worden seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Er trägt vor, die technischen Gegebenheiten bei der elektronischen Übermittlung machten unabweisbar, dass seine AGB bei der Beklagten eingegangen seien, was diese nicht einmal substantiiert bestritten habe. Jedenfalls hätte das LG seinen Beweisangeboten nachgehen müssen. Außerdem müsse sich die Beklagte die Kenntnis der PZV zurechnen lassen, die aus längeren Geschäftsbe...

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