Entscheidungsstichwort (Thema)

Internetversandhandel II

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die eindeutige Zuordnung i.S.v. § 1 Abs. 6 PAngV erfordert, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Produkten befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlichen Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.8.2004, GRUR-RR 2005, 27 - Internetversandhandel).

2. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 3 UWG kann bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV dann vorliegen, wenn die danach erforderlichen Angaben bezüglich der Umsatzsteuer noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenerklärung des Verbrauchers gemacht werden.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.07.2006; Aktenzeichen 406 O 24/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 28.7.2006 (406 O 24/06) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind in Konkurrenz stehende Handelsunternehmen.

Die Beklagte bewarb am 18.10.2005 die von ihr über das Internet beworbenen Produkte wie aus den Anlagen JS 1, JS 2 und JS 3 ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Anlagen verwiesen. Die Seiten "Produktliste" (Anlage JS 1) und "Produktdetail" (Anlage JS 2) enthalten keine Hinweise auf die Umsatzsteuer. Ein Hinweis, dass diese Preise die Umsatzsteuer enthalten, erfolgte in der Werbung erst auf der Seite "Warenkorb" (Anlage JS 3).

In den AGB der Beklagten wird unter dem Begriff "Zahlungsbedingungen" mitgeteilt, dass die angegebenen Kaufpreise sich inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer verstehen. Ein Stichwort "AGB" befindet sich neben anderen Stichworten auf den Seiten "Produktdetail" und "Warenkorb" des Internetauftritts der Beklagten. Die AGB (Anlage B 1) können von dem Verbraucher aufgerufen werden.

Nach erfolgloser Abmahnung vom 11.10.2005 (Anlage JS 4) und vorangegangenem Verfügungsverfahren LG Hamburg 406 O 235/05 nimmt die Klägerin die Beklagte vorliegend im Hauptsacheverfahren wegen Verstoßes gegen die PAngV und § 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung in Anspruch und verlangt u.a. von der Beklagten den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Versendung eines Abschlussschreibens nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR.

Das LG hat die Beklagte unter teilweiser Abweisung des Zahlungsantrages antragsgemäß verurteilt. Auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils wird wegen der gestellten Anträge und der sonstigen Einzelheiten - auch zur Ergänzung des Tatbestandes - verwiesen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Sie ist der Auffassung, dass mit den Hinweisen in den AGB und auf der Bestellseite "Warenkorb", dass die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten sei, der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV Genüge getan worden sei. Der PAngV seien keine Aussagen über die Verpflichtung, die Pflichtangaben in einer räumlichen Nähe zum Angebot oder zur Werbung zu machen, zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 3 UWG seien nicht erfüllt. Vielmehr sei der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, sofern hiervon ausgegangen würde, als ein Bagatellverstoß anzusehen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher gehe ohnehin entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und entsprechend der ihm täglich gegenüber tretenden Praxis in Einzelhandelsgeschäften davon aus, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Endpreise inklusive der Umsatzsteuer handelt. Die darüber hinausgehende von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe berge die Gefahr einer Irreführung des Kunden wegen der Herausstellung einer selbstverständlichen gesetzlichen Verpflichtung. Daher seien auch der Zahlungsanspruch und der Feststellungsantrag nicht begründet.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg AZ 406 O 24/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV.

1. Allerdings ist das LG im Ausgangspunkt zu Recht von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV ausgegangen.

a) Nach dieser Vorschrift ist bei Angeboten zum Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes von dem...

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