Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.06.1997; Aktenzeichen 316 O 42/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Schlußurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 24. Juni 1997 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin – über den anerkannten Betrag hinaus – weitere DM 72.000, – nebst 4 % Zinsen p.a.

auf DM 6.000,– vom 07. November 1996 bis 04. Dezember 1996,

auf DM 12.000,– vom 05. Dezember 1996 bis 06. Januar 1997,

auf DM 18.000,– vom 07. Januar 1997 bis 05. Februar 1997,

auf DM 24.000,– vom 06. Februar 1997 bis 05. März 1997,

auf DM 30.000,– vom 06. März 1997 bis 03. April 1997, auf DM 36.000,– vom 04. April 1997 bis 06. Mai 1997, auf DM 42.000,– vom 07. Mai 1997 bis 03. Juni 1997, auf DM 48.000,– vom 04. Juni 1997 bis 02. Juli 1997, auf DM 54.000,– vom 03. Juli 1997 bis 05. August 1997, auf DM 60.000,– vom 06. August bis 03. September 1997, auf DM 66.000,– vom 04. September bis 06. Oktober 1997,

auf DM 72.000 vom 07. Oktober 1997 bis 05. November 1997,

auf DM 78.000,– vom 06. November 1997 bis 03. Dezember 1997 sowie

auf DM 84.000,– ab 04. Dezember 1997 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung

von DM 85.000,–, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Beklagten zur Höhe von DM 72.000,–.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von Mietzins.

Sie vermietete an den Beklagten mit Mietvertrag vom 01. Mai 1988 Räumlichkeiten im Objekt …. Nachdem die Klägerin diesen Vertrag zum 30.06.1993 gekündigt hatte und vom Beklagte um Fortsetzung des Mietverhältnis gebeten worden war, haben die Parteien sich über Rücknahme der Kündigung und Verlängerung des Mietvertrages geeinigt, zunächst wie es sich aus dem als Anlage K 4 überreichten Schreiben der von der Klägerin beauftragten und bevollmächtigten Firma V. vom 07.06.1993, und dann später weitergehend wie es sich aus dem als Anlage K 1 zur Akte gereichten Schreiben der Firma V. vom 19.9.1994 ergibt. Beide an ihn gerichteten Schreiben hat der Beklagte mit der Unterschrift seines Vertretungsberechtigten versehen und an die Klägerin zurückgesandt.

Mit dem als Anlage B 1 überreichten Schreiben vom 02.05.1996 hat der Beklagte den Mietvertrag „unter Einhaftung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von 6 Monaten” gekündigt. Für die Klägerin antwortete die Firma V. mit dem als Anlage K 2 eingereichten Schreiben vom 22.05.1996. Seit November 1996 hat der Beklagte keine Miete mehr bezahlt.

In Höhe von DM 12.000,– (Mieten für November und Dezember 1996) ist das Anerkenntnis-Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 16, vom 27. Mai 1997 ergangen.

Die Klägerin hat danach beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, über den anerkannten Betrag hinaus weitere DM 18.000,– nebst 4 % Zinsen auf DM 30.000,– seit dem 15.01.1997 (mittlerer Zins) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

im übrigen die Klage abzuweisen.

Gegen das dem Klagantrag stattgebende Schluß-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 24.06.1997, das seinem Prozeßbevollmächtigten am 04.07.1997 zugestellt wurde, hat der Beklagte am 04.08.1997 Berufung eingelegt und diese am 04.10.1997 nach entsprechender Fristverlängerung begründet.

Unter Wiederholung seiner Rechtsansicht und des bisherigen Vorbringens beantragt der Beklagte.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und klagerhöhend.

den Beklagten zu verurteilen, über den anerkannten Betrag hinaus, weitere DM 72.000,– nebst 4 % Zinsen auf DM 84.000,– seit dem 05.06.1997 (mittlerer Zins) zu zahlen.

Sie verteidigt das Schlußurteil des Landgerichts und trägt unter Beibehaltung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes und Vorbringens ergänzend vor:

Die Vereinbarungen der Parteien, wie sie sich aus der Anlage K 1 ergäben, seien formwirksam, jedenfalls könne sich der Beklagte auf einen Formmangel nicht berufen. Die Anlage K 1 sei zweifach an den Beklagten gesandt worden, wobei der Geschäftsführer der Firma V. GmbH beide Ausfertigungen im Original unterschrieben habe. Da sie auf Bitten des Beklagten, der sich die Freie und Hansestadt angeschlossen habe (Anlage K 3), die ursprüngliche Kündigung zurückgenommen und das Mietverhältnis fortgesetzt und dann auch noch verlängert habe, könne der Beklagte keine vorzeitige Auflösung unter Berufung auf einen etwaigen Formmangel verlangen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen und die Klagerhöhung abzuweisen,

und trägt dazu ergänzend vor:

Die Nachtragsvereinbarung sei entgegen § 126 BGB auch nicht mit dem ursprünglichen Mietvertrag räumlich fest verbunden. Ihr sei die Anlage K 1 nicht zweifach zugesandt worden. Die eigene Kündigung sei ausgesprochen worden, weil er eigene Räumlichkeiten gekauft habe. Die Klägerin habe in den 6 Monaten bis E...

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