Leitsatz (amtlich)
1. Wird für ein Kopplungsangebot (Mobilfunkgerät mit einem bestimmten Mobilfunktarif) im Internet ein monatlicher Preis werblich herausgestellt, ohne dass weitere Preisbestandteile (Anschlusspreis und Einmalzahlungsbetrag für das Mobilfunkgerät) angegeben werden, verstößt dies gegen die nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV a.F. (§ 1 Abs. 7 PAngV n.F.) bestehende Pflicht zur Gesamtpreisangabe, wenn nicht die Werbung selbst - etwa über einen Sternchenhinweis oder vergleichbare Hinweise - schon erkennen lässt, dass auf einer mit ihr verlinkten Internetseite weitere Preisbestandteile angegeben werden.
2. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich weitere Preisangaben erst auf einer über einen Button "Zum Angebot" verlinkten Internetseite finden. Die Angabe "Zum Angebot" hat keinen konkreten Bezug zur Preisangabe, sondern vermittelt dem Verkehr nur die Erkenntnis, dass er über diese verlinkte Angabe gerade zu dem Angebot gelangt, dass ihm auf der gleichen Seite unterbreitet worden ist.
3. Bei der durch die unzureichende Preisangabe veranlassten Entscheidung des Verbrauchers, dem werblich unterbreiteten Angebot dadurch näher zu treten, dass er den Button "Zum Angebot" anklickt, handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers i.S. von Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie, die er ohne die unzureichende Preisangabe nicht getroffen hätte, denn der Verkehr wird dadurch im übertragenen Sinne in das Geschäft des Werbenden - hier auf die Internetseite mit der vollständigen Gesamtpreisangabe - gelockt.
4. Die Verpflichtung zur Angabe einer Mindestlaufzeit des angebotenen Kopplungsvertrages ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PAngV i.V. mit § 1 Abs. 7 PAngV n.F.. Die in der Vergangenheit maßgebliche Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV a.F. (BGH, GRUR 1999, 264, Rn. 27ff. - Handy für 0,00 DM) findet sich inzwischen in § 1 Abs. 3 PAngV wieder (Anschluss an BGH, GRUR 2009, 1180, Rn. 26f. - 0,00 Grundgebühr).
5. Für die Verfolgung eines mit einem bereits ausgeurteilten Verbot nicht kerngleichen Unterlassungsanspruches fehlt es nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Enthält die bereits verbotene Werbung keine der angegriffenen Werbung gleichartigen Elemente, muss die neuerliche Werbung gesondert auf ihre Rechtswidrigkeit überprüft werden und liegt ein anderer Streitgegenstand vor, weil sie andere Charakteristika aufweist und es schon deshalb an einer Kerngleichheit der schon verbotenen und der angegriffenen Werbung fehlt.
Normenkette
PAngV § 1 Abs. 1-2, 3 n.F., Abs. 3 n.F., Abs. 6, 7 n.F.; UWG §§ 3, 3a
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 65/18) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 04.05.2018 bestätigende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2018. Durch die einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin antragsgemäß verboten worden,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss von Kopplungsverträgen blickfangmäßig mit einzelnen Preisbestandteilen zu werben, ohne gleichzeitig auf die einmaligen Kosten des Mobilfunkgerätes, den Anschlusspreis sowie auf die Mindestvertragslaufzeit des Mobilfunktarifs hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 i.V.m. Anlage 3 dargestellt.
Die Antragstellerin greift die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Preisangabenverordnung (PAngV) sowie unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG an.
Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 04.05.2018 bestätigt.
Die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen §§ 3a UWG, 1 Abs. 1, Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 6 PAngV (jetzt § 1 Abs. 7 PAngV). Das rechtfertigt das ausgesprochene Verbot. Der Antragstellerin steht als Mitbewerberin der Antragsgegnerin ein auf die streitgegenständlichen Werbung bezogener Unterlassungsanspruch zu (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG).
1. Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Antrag - und mit ihm das ausgesprochene Verbot - enthält zwar unbestimmte Begriffe ("blickfangmäßig", "einzelne Preisbestandteile"), die inhaltlich jedenfalls teilweise ("einzelne Preisbestandteile") zwischen den Parteien streitig sind. Der Antrag ist indes wegen der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform gemäß der Anlagen 1 bis 3 zum Verfügungsantrag hinreichend bestimmt.
Die konkrete Verletzungsform ist auch hinreichend erfasst....