Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines groben Verschuldens bei der Einfahrt in ein Parkhaus, das nur zur Benutzung von Fahrzeugen mit normaler Höhe geeignet ist.
Normenkette
BGB a.F. § 276
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 O 199/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19.12.2001 (LG Hamburg v. 19.12.2001 – 318 O 199/01) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass der Beklagte die Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, ihm also nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Beklagte hat bei seiner Einfahrt in das Parkhaus nicht die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt und nicht das missachtet, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten musste (vgl. zur Problematik BGH v. 30.1.2001 – VI ZR 49/00, MDR 2001, 569 = BGHReport 2001, 415 = NJW 2001, 2092).
Vor den beiden rechten Zufahrten zu dem Parkhaus warnte zwar jeweils das Verkehrszeichen 265 gem. § 41 StVO vor der geringen Höhe des Gebäudes von nur 2 Metern. Diese Zufahrten hat der Beklagte jedoch nicht benutzt. Der Beklagte ist vielmehr entspr. dem blauen Hinweisschild, dass für „Fahrzeuge über 2,00m Höhe” die linke Fahrspur zu benutzen sei, auf dieser Spur in das Gelände eingefahren.
Ein sorgfältiger Fahrer hätte nunmehr zwar aus der Tatsache, dass die beiden direkt in das Parkhaus führenden Zufahrten für das Fahrzeug der Klägerin nicht geeignet waren, schließen können, dass er auch von der linken Fahrspur nicht gefahrlos in das Parkhaus einfahren konnte, er vielmehr in dem Parkhaus selbst mit einer Höhe von nur 2 Metern rechnen musste. Dem Beklagten ist jedoch nicht der Vorwurf zu machen, dass er die verkehrserforderliche Sorgfaltspflicht in einer schwerwiegenden Weise verletzt hat, wenn er diese Überlegungen nicht angestellt hat.
Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn an der Stelle, an der der Beklagte in das Parkhaus eingefahren ist, ebenfalls ein Verkehrszeichen 265 gem. § 41 StVO vor der geringen Höhe gewarnt hat. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob an dieser Stelle die obere Kante des Dachzuges mit einer schwarz-gelb gestrichenen Linie zum damaligen Zeitpunkt bereits markiert gewesen ist oder ob eine derartige Markierung, die auf dem Foto gem. Anlage K 9 fehlt, damals noch nicht vorhanden war. Unstreitig konnte der Beklagte unter diesem Dachzug problemlos durchfahren, da die Verringerung der Deckenhöhe erst nach ca. 10 Metern beginnt. Wenn er nach dem Unterfahren des markierten Dachzuges davon ausgegangen sein sollte, der Hinweis auf die eingeschränkte Durchfahrtshöhe gelte daher nicht für das Fahrzeug der Klägerin, so kann darauf nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens gestützt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Dr. Schmidt-Syaßen Volker Schmidt Wunsch
Fundstellen
Haufe-Index 1105788 |
OLGR-BHS 2003, 204 |