Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheitskostenversicherung: Enumerative Aufzählung von Hilfsmitteln

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Aufzählung von Hilfsmitteln mit den einleitenden Worten "als solche gelten" kann als abschließend zu verstehen sein (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.5.2004 - IV ZR 29/03).

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Zahlung in Höhe von 6.848,70 EUR aus seiner bei dem Beklagten genommenen Krankenkostenversicherung wegen der Anschaffungskosten eines Gerätes zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms sowie Zahlung vorgerichtlicher Kosten.

Der Kläger stützt dies auf die ursprünglich zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die in Teil I den Musterbedingungen 1976 (MB/KK 1976) entsprechen und in Teil II Tarifbedingungen des Beklagten (TB/KK) enthalten, die jeweils einzelnen Vorschriften der MB/KK 1976 zugeordnet sind.

In § 1 Teil I AVB heißt es u.a.:

"(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,

b) [...].

(2) [...]

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften."

§ 4 Teil I AVB lautet u.a.:

"(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.

(2) [...]

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten Behandlern verordnet [...] werden."

Dazu führen die Tarifbedingungen in § 4 Teil II Nr. 2 lit. d zu § 4 Teil I Abs. 3 AVB aus:

"Soweit tariflich vorgesehen, werden die Kosten für medizinische Hilfsmittel erstattet; als solche gelten: Brillengläser, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate sowie in einfacher Ausführung Brillengestelle, Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Leistungen für jedes Hilfsmittel werden nur einmal im Kalenderjahr gewährt."

Weiter enthalten die TB/KK des Beklagten u.a. folgende Regelung in § 4 Teil II Nr. 2 lit. c zu § 4 Teil I Abs. 3 AVB:

"Als Heilmittel gelten: Medizinische Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und physikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik. [...]"

Und in § 5 Teil II Nr. 1 zu § 5 Teil I AVB heißt es:

"Nicht erstattungsfähig sind auch bei ärztlicher Verordnung: Kosten für die Beschaffung von Heilapparaten (Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Fieberthermometer u.ä.) [...]"

Das LG hat die Klage unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten.

Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen, da die vorliegenden Bedingungen in den entscheidenden Punkten wörtlich den Bedingungen entsprechen, die der vom LG herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung für den vorliegenden Einzelfall an.

Aus § 1 Teil I Abs. 1 lit. a, Abs. 3, § 4 Abs. 1 Teil I AVB wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass nicht sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, sondern nur solche, die im Tarif mit Tarifbedingungen vorgesehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 1035).

In den Tarifbedingungen unter § 4 Teil II Nr. 2 lit. d S. 1 Hs. 1 zu § 4 Teil I Abs. 3 AVB werden hierzu als der Art nach zu ersetzen "medizinische Hilfsmittel" benannt.

Dieses Leistungsversprechen erfolgt aber nicht umfassend für sämtliche medizinischen Hilfsmittel. Denn noch im selben Satz in Hs. 2 wird das Leistungsversprechen eingrenzend und abschließend bestimmt.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird schon allein aufgrund des Wortlauts dieser Regelung in Hs. 2 ("als solche gelten: [...]") klar, dass nunmehr eine abschließende Aufzählung von Hilfsmitteln folgt. Dies ergibt nicht nur aus der Verknüpfung des letzten Gegenstandes durch das Wort "und" (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 20, VersR 2004, 1035), sondern zudem daraus, dass innerhalb der Regelung auch bezüglich der Höhe der Erstattungsfähigkeit differenzier...

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