Leitsatz (amtlich)
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen.
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 18.07.2013; Aktenzeichen 118 F 1716/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 5.8.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 18.7.2013 (AZ: 118 F 1716/12) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist mit Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 23.4.2012 in dem Ausgangsverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das minderjährige Kind M auf die Kindesmutter zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand bestellt worden. Gleichzeitig ist ihr die Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Beteiligte zu 1) einen Dolmetscher hinzugezogen, da die Kindesmutter der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der Dolmetscher hat für seine Tätigkeit Kosten i.H.v. insgesamt 170,76 EUR beansprucht, welche die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 7.5.2012 über ihre Pauschalvergütung gem. § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hinaus erstattet verlangt.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) hat das AG - Familiengericht - durch die zur Entscheidung berufene Rechtspflegerin den Vergütungsantrag auf gesonderte Erstattung der Dolmetscherkosten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 5.7.2012 "Rechtsmittel" eingelegt, welches das AG -Familiengericht- mit Beschluss vom 18.7.2013 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 5.8.2013, die das AG -Familiengericht - dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die aufgrund der Zulassung durch das AG -Familiengericht- gem. §§ 58, 61 Abs. 2, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das AG -Familiengericht- mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Denn die Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf gesonderte Festsetzung der ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand entstandenen Dolmetscherkosten. Diese sind vielmehr durch die erhaltene Pauschalvergütung i.H.v. 550 EUR mit abgegolten.
Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG sind mit der Vergütungspauschale auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen abgegolten. Denn der Bemessung der Vergütungspauschale ist ein pauschaler Aufwendungsersatz zugrunde gelegt worden (BT- Drs. 16/9733 (S. 294)). Die mit der Pauschalierung bezweckte Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens schließt die Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen aus. Da es sich um Pauschalgebühren handelt, kommt es auf die Frage, welchen Aufwand der Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit hatte, nicht an (BGH FamRZ 2011, 467). Die Vergütung eines berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistandes hat zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen keinen Bezug. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt. Das ist jedoch nach der ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem und die dieser zugrunde liegenden Zielvorstellung hinzunehmen (so BGH FamRZ 2014, 191 bei erheblichen Fahrtkosten des Verfahrensbeistandes).
Für die Erstattung von Dolmetscherkosten gilt keine Ausnahme (so auch OLG Schleswig FamRZ 2009, 1180). Angesichts der häufigen Beteiligung von Ausländern an gerichtlichen Verfahren - gerade auch im Bereich des Familienrechts - ist die Heranziehung eines Dolmetschers zur Verständigung nicht selten. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diese Konstellation nicht bedacht hat.
Soweit das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.10.2013 (5 WF 249/13 zitiert nach juris) die gesonderte Erstattungsfähigkeit der Dolmetscherkosten bejaht hat, folgt der Senat dieser Entscheidung nicht. Im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung hat das Gericht vorliegend der Beteiligten zu 1) nicht ausdrücklich gestattet, zu den Gesprächen einen Dolmetscher hinzuziehen. Im Übrigen lässt die Entscheidung unberücksichtigt, dass die Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten eigene Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist und dieser für die damit verbundenen Aufwendungen aus der Fallpauschale aufzukommen hat.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) stößt die Einbeziehung der Dolmetscherkosten in die Pauschalvergütung auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Zwar ist bei der Auslegung des § 158 FamFG das verfassungs...