Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines Verfahrensbeistandes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für das persönliche Gespräch des Verfahrensbeistands mit dem ausländischen minderjährigen Kind zählen zu den anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen und werden durch die Pauschalvergütung abgegolten.

 

Normenkette

FamAG § 158 Abs. 7

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 25.08.2015; Aktenzeichen 454 F 2304/15)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das AG Augsburg - Familiengericht - hat auf Anregung des Amtes für Jugend und Familie beim Landratsamt ... für den Betroffenen, einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling, ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Vormundschaft eingeleitet und mit Beschluss vom 21.07.2015 Frau Rechtsanwältin ... zum Verfahrensbeistand bestellt sowie festgestellt, dass das Amt berufsmäßig ausgeübt werde. Dem Verfahrensbeistand ist neben dem Wirkungskreis der Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren die Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Rechtsanwältin ... hat am 04.08.2015 ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen geführt und hierzu einen Dolmetscher hinzugezogen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim AG Augsburg (Rechtspfleger) hat mit Beschluss vom 25.08.2015 die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung auf 550,00 EUR festgesetzt und in den Gründen der Entscheidung die Berücksichtigung der vom Verfahrensbeistand verauslagten und gegenüber der Staatskasse geltend gemachten Dolmetscherkosten in Höhe von 153,20 EUR mit der Begründung abgelehnt, diese seien durch die Pauschalvergütung mit abgegolten.

Dagegen wendet sich Rechtsanwältin ... mit ihrer vom Rechtspfleger zugelassenen Beschwerde vom 11.09.2015, die mit Schriftsatz vom 23.09.2015 ergänzend begründet worden ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, eine telefonische Rücksprache mit der Betreuerin des Kindes habe ergeben, dass für die Verständigung mit dem Betroffenen ein Dolmetscher für die Sprache "Paschtu" erforderlich sei und dass ein solcher in der Einrichtung nicht zur Verfügung stehe. Es habe nach längerer Suche ein Dolmetscher gefunden und beauftragt werden können, der das Amt für einen Stundensatz von 70,00 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auszuüben bereit gewesen sei. Bei einer Rücksprache mit dem Familiengericht sei Rechtsanwältin ... mitgeteilt worden, dass die Beauftragung des Dolmetschers und die Begleichung der Rechnung durch sie selbst erfolgen solle. Die Dolmetscherrechnung würde dann zusätzlich zur Pauschalvergütung erstattet.

Die Dolmetscherkosten seien auf Grund der Zusage durch das Familiengericht zusätzlich zu erstatten. Die Hinzuziehung des Dolmetschers sei zwingend notwendig gewesen. Der Betroffene habe als ausländischer unbegleiteter Flüchtling im Verfahren dieselben prozessualen Grundrechte und denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in keiner Weise die nunmehr bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen gegebenen Konstellationen und Erfordernisse bedacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.09.2015 (Blatt 15/18 d.A.) Bezug genommen.

II.1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt zwar nicht den Betrag von 600,00 EUR, das Rechtsmittel ist aber vom Gericht des ersten Rechtszuges (Rechtspfleger) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich zugelassen worden (§§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 und Abs. 3, 63 Abs. 1 FamFG).

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend die Berücksichtigung und Festsetzung der geltend gemachten Dolmetscherkosten abgelehnt.

a) Die Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG abschließend geregelt. Mit den dort festgelegten Fallpauschalen sind auch sämtliche Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG).

aa) Vom Tatbestandsmerkmal der "Aufwendungen" in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa die dem Verfahrensbeistand entstandenen Fahrtkosten erfasst, auch wenn diese im Einzelfall sehr erheblich sein können (BGH, Beschlüsse vom 15.09.2010 - XII ZB 209/10 = NJW 2010, 3446 = FamRZ 2010, 1893 - und vom 13.11.2013 - XII ZB 612/12 = NJW 2014, 157 = FamRZ 2014, 191). Die gesetzliche Regelung kann zwar in Einzelfällen dazu führen, dass die Abrechnung nach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?