Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 135/20) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Akquise-Vereinbarung vom 25.03.2020 in Anspruch.
Die Klägerin ist Dienstleisterin für Immobilienmakler. Unter anderem vermittelt sie gegen Entgelt Erstkontakte zu potentiellen Verkäufern von Immobilien. Der Beklagte ist Immobilienmakler und schloss mit der Klägerin den streitgegenständlichen Vertrag, um sein Maklergeschäft durch die Gewinnung weiterer Kunden auszuweiten.
Die Haupttätigkeit der Klägerin liegt darin, Anzeigen von potentiellen Immobilienverkäufern, die ohne Angabe einer Telefonnummer geschaltet wurden, mit der Bitte um Bekanntgabe der Telefonnummer anzuschreiben. Bei Anzeigen in Printmedien geschieht dies postalisch, bei Anzeigen im Internet über die jeweiligen Internet-Portale. Ziel ist es, in einem ggf. folgenden Telefonat die potentiellen Verkäufer nach der Erlaubnis zu fragen, ob sich der Vertragspartner, der Immobilienmakler, im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung der Immobilie telefonisch melden dürfe.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist die Vereinbarung befristet auf drei volle Kalendermonate und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht bis fünf Tage vor Ablauf gekündigt wird, um weitere drei Monate. In diesem Zusammenhang heißt es weiter, dass, sofern der Makler für den Kündigungszeitraum keine Tätigkeit durch die X wünscht, die X berechtigt ist, Vergütung für den Kündigungszeitraum gemäß monatlichem Durchschnitt, der während der bisherigen Vertragslaufzeit erbrachten und abgerechneten Leistungen - abzüglich ersparter Aufwendungen i.H.v. 9,3 % - zu berechnen.
Zur Vergütung vereinbarten die Parteien Folgendes:
((Abbildung))
In der Folgezeit wurde die Klägerin aufgrund der Akquise-Vereinbarung tätig.
Mit E-Mail vom 26.03.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe wiederholt feststellen müssen, dass die angerufenen Personen nur die Information hätten, dass sich jemand wegen der Immobilie melden werde. Den Verkäufern sei nicht bekannt gewesen, dass sich ein Makler mit Vermarktungsinteresse melden wolle. Eine erneute Monierung seitens des Beklagten erfolgte mit E-Mail vom 27.03.2020.
Unter dem 29.03.2020 stellte die Klägerin dem Beklagten die Einrichtungsgebühr und die Grundgebühr für drei Monate sowie Vergütung für 91 angeschriebene Chiffre-Kontakte und 11 Opt-Ins in Rechnung; die Rechnungssumme lag bei 1.079,34 EUR. Es folgten weitere Rechnungen mit aufgelisteten Opt-Ins und anzahlmäßig bezifferter Chiffre-Kontakte. Die Rechnungen übermittelte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail, bis zum 18.04.2020 ergab sich ein Forderungsbetrag von insgesamt 3.754,27 EUR.
Mit E-Mail vom 20.04.2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Dienstleistung mache nach den bisher von ihm geführten Telefonaten keinen Sinn für ihn. Er widersprach den Rechnungen, erklärte die Kündigung der Akquise-Vereinbarung zum Ablauf des 30.06.2020 und teilte mit, keine Tätigkeit mehr durch die Klägerin zu wünschen.
Unter dem 22.04.2020 stellte die Klägerin weitere elf Chiffre-Kontakte in Rechnung.
Mit Datum vom 25.04.2020 erteilte die Klägerin die Endabrechnung und berechnete gemäß ihrer AGB die restliche Vergütung für den Kündigungszeitraum auf Grundlage der bisher erbrachten Leistungen (334 Chiffre und 59 Opt-Ins) i.H.v. 7.481,33 EUR brutto.
Der Beklagte beglich die Rechnungen nicht; die per Lastschrift von der Klägerin veranlassten Abbuchungen ließ der Beklagte zurückbuchen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde die in Rechnung gestellten Beträge auf Grundlage der geschlossenen Akquise-Vereinbarung.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.286,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 sowie Rücklastschriftkosten in Höhe von 40,00 EUR und eine Verzugspauschale von 40,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Klägerin habe ihre Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht. Es seien insbesondere keine zur Erfüllung der Opt-In-Leistung erforderlichen Einwilligungen der potentiellen Immobilienverkäufer eingeholt worden. Vielmehr seien die vom Beklagten angerufenen Kontakte wiederholt massiv erstaunt gewesen, dass ein Makler sie kontaktiere. Der Beklagte sei dadurch mehrfach in kompromittierende Situationen geraten und habe sich regelmäßig der rechtlichen Gefahr ausgesetzt, eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. durchzuführen. Er hat gemeint, für die in den Rechnungen aufgeführten Chiffre-Nummern könne ohnehin keine Vergütung verlangt werden, weil es sich hierbei lediglich um Vorarbeiten für die Opt-In-Dienstleistung gehandelt habe.
Die Klägerin hat repliziert, die erforderlichen Einwilligungen der...