Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 21 O 21/21) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Akquise-Vereinbarung vom 29./30.10.2020 in Anspruch. In ihrem Internet-Auftritt bietet sie Maklern Terminierungen, sog. Opt-Ins (Erlaubnisse für Anrufe seitens des Maklers) und "Sign-Ups" (Zustimmung der Eigentümer zum Angebot durch Makler) an. Am 28.10.2020 fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt; die Beklagte erhielt die Vertragsunterlagen der Klägerin am 29.10.2020. In dem Vertrag war vorgesehen, dass die Klägerin Leistungen in Gestalt von Opt-Ins erbringt, und zwar nur bezogen auf den Verkauf von Häusern, Wohnungen und Grundstücken in den Postleitzahl-Gebieten 01, 02 und 03.
Auszugsweise lautet die "Akquise-Vereinbarung" (im Folgenden: Vereinbarung) wie folgt:
§ 1 Tätigkeit von X
Der Makler beauftragt X, Kontakte für den Makler mit potentiellen Verkäufern/Vermietern von Immobilien und Grundstücken zwecks Erstkontakt zu vermitteln und zu übermitteln. ... X führt keine Courtage- oder Vertragsgespräche mit den Verkäufern. X vermittelt keine Makleraufträge ... X nutzt hierzu Daten der B GmbH.
...
§ 5 Auftragserfüllung
X erfüllt den Auftrag
mit dem Anschreiben der Anzeigen ohne Rufnummer (Chiffre-Anschreiben) über die einzelnen Portale, hier erhält der Makler die einzelne Z Objekt-Nr. in einer Liste zur Rechnung,
sowie mit der Übermittlung der Datensätze je Auswahlpunkt
1.) der unbearbeiteten Daten im Data-Sale, oder
2.) zum Termin bei Verkaufsobjekten, oder
3.) zum OPT-IN bei Verkaufsobjekten, oder
...
Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt, wenn der Makler den vermittelten Kontakt nicht wahrnimmt oder keinen Maklerauftrag erhält. ...
...
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
a) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, und ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar. Die Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen. (Scan per e-mail oder Fax reicht)
b) Bei Kündigung werden die Grundgebühren für die Kündigungszeit sofort fällig und berechnet. Sofern der Makler für den Kündigungszeitraum keine Tätigkeit durch X wünscht, ist X berechtigt, Vergütung für den Kündigungszeitraum gemäß des monatlichen Durchschnitt, der während der bisherigen Vertragslaufzeit erbrachten Leistungen - abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 7,3 % - für den Kündigungszeitraum zu berechnen. ...
§ 10 Vergütung
Die Parteien vereinbaren folgende Vergütung für die X:
1) Einmalige Einrichtungsgebühr 199,99 Euro
2.) Kalendermonatliche Grundgebühr 99,99 Euro
...
3.) je Chiffre-Kontakt
(Anschreiben von Anzeigen ohne Rufnummer. Mit der Bitte um Bekanntgabe der Rufnummer, Printmedien und Internet). Der Makler erhält die Z-Objektnummer als Nachweis.
6,99 Euro
4.) je übermitteltem Data-Sale
5.) je vereinbarter TERMIN
6.) je telefonischem OPT-IN
(nach der Erlaubnis für einen UWG-freien Makleranruf fragen)
49,95 Euro
...
Vor der Ziff. 6.) in § 10 der Vereinbarung befindet sich ein handschriftlich eingefügtes Kreuz. Unter § 13 "Individualvertragliche Vereinbarungen / Wünsche" findet sich der Satz "Ggf. kauft der Makler auch selbst (Nichtzutreffendes bitte streichen)".
Die Beklagte erhielt ab dem 30.10.2020 E-Mails der Klägerin, in denen sie jeweils mitteilte, für ein bestimmtes Objekt die Zustimmung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die Beklagte erhalten zu haben. Am 3.11.2020 monierte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass die betreffenden Verkäufer/Vermieter mit einer Kontaktaufnahme nicht einverstanden seien, sprach eine Abmahnung aus und stellte die fristlose Kündigung des Vertrags in Aussicht. Am 4.11.2020 ließ der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten der Geschäftsführerin der Klägerin folgende E-Mail zukommen:
Sehr geehrte Frau Käding,
bei meiner Mitarbeiterin hat sich ein Eigentümer beschwert.
Hiermit werde ich umgehen eine fristlose Kündigung aussprechen.
Das weitere wird nun über meinen Anwalt gehen.
Bis zur Klärung brauchen Sie mir keine weiteren Eigentümeranfragen senden.
Unter dem 15.12.2020 wandte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten an die Klägerin und warf ihr vor, Dienstleistungen anzubieten, die gegen das UWG und das BDSG verstießen.
Die Klägerin stellte folgende Beträge in Rechnung:
Rechnungsdatum
Grund- und Einrichtungsgebühr
Opt-Ins
Chiffre-Kontakte
Sa. (brutto) in EUR
31.10.2020
3.596,54
7.11.2020
1.862,08
14.11.2020
289,98
14.11.2020
19.165,30
24.913,90
Die "Abschlussrechnung" vom 14.11.2020 betrifft den "Kündigungszeitraum", für den die Klägerin eine Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der bisher erbrachten Zahl der Opt-Ins und der Chiffre-Kontakte unter Abzug einer Ersparnis von 7,...