Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 11.10.2010; Aktenzeichen 8 O 224/10) |
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beru-fung des Klägers gegen das am 11.10.2010 verkündete Urteil des Einzel-richters der 8. Zivilkammer des LG Münster gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss bei einem noch festzusetzenden Berufungsstreitwert i.H.v. insgesamt 40.000 EUR zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LG Münster hat gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung des Nutzers "T X" vom 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) auf der Homepage "Internetadresse" sowie auf hiermit im Zusammenhang stehenden materiellen und immateriellen Schadensersatz aus den hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG.
Angesichts des Inhalts der anonym unter der Bezeichnung "T X" abgegebenen Äußerung ist im Rahmen der rechtlichen Bewertung zu unterstellen, dass es sich bei dem Verfasser der Äußerung auf der Grundlage der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Nutzungsbedingungen und dem zugehörigen Verhaltenskodex um einen - wohl ehemaligen - Patienten des Klägers handelt, der mit der Behandlung durch den Kläger unzufrieden war. Eine hiervon abweichende Identität des Verfassers vermag der Kläger nicht nachzuweisen, da ihm gegenüber dem Beklagten kein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht. Einem solchen Auskunftsanspruch steht die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter - wie die Beklagte zu 1) - die Nutzung von Telemedien anonym oder unter pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren in erster Instanz auf § 13 Abs. 7 TMG gestützt hat, ist von ihm übersehen worden, dass diese Norm lediglich dem Nutzer - vorliegend also der sich hinter der Bezeichnung "T X" verbergenden Person - einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten gewährt. Ein Auskunftsanspruch des Klägers vermag ferner nicht damit begründet zu werden, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 15 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) nicht umgesetzt hat; abgesehen davon, dass die in Art. 15 Abs. 2 ECRL vorgesehene Ermächtigung des europäischen Richtliniengebers nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen (vgl. Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 143), begründet Art. 15 Abs. 2 ECRL allenfalls einen Auskunftsanspruch der zuständigen Behörden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke kann daher ein Auskunftsanspruch des Klägers auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 809 BGB oder aus § 242 BGB hergeleitet werden.
Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612). Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger die Auffassung vertritt, dass ihm gegenüber dem anonymen Verfasser der Äußerung ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag zusteht, so dass die Preisgabe der Anonymität des Verfassers auch aus diesem Grund zu der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit in Widerspruch stünde.
Die im Streitfall vorzunehmende Abwägung zwischen dem demnach bestehenden Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem Inhalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass dem Recht der Kommunikationsfreiheit der Vorrang zu gewähren ist.
Das LG hat hierbei die beanstandete Bewertung des Klägers zutreffend als Werturteil angesehen, welches im Rahmen des Rechts des Klägers auf informationelle S...