Leitsatz (amtlich)
Ein bestimmender Schriftsatz kann auch durch sog. E-Post-Brief der Deutschen Post AG wirksam übermittelt werden.
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 6, § 130a
Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 86 F 230/15) |
Tenor
Die Gehörsrüge sowie die Gegenvorstellung des Vaters und Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 9.2.2016 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.1. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den nicht rechtsmittelfähigen Beschluss des erkennenden Senats ist gemäß § 44 FamFG zulässig, insbesondere wirksam und innerhalb von zwei Wochen ab der am 13.2.2016 erfolgten Zustellung eingelegt. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Bedenkenhinweis vom 3.3.2016 hin den Übermittlungsweg seiner am 29.2.2016 (Montag) eingegangenen Rügeschrift näher dargelegt hat, nimmt der Senat von seinen Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform wegen der nicht eigenhändigen Unterzeichnung Abstand.
Eine wirksame Übermittlung als elektronisches Dokument i.S.d. § 130a ZPO liegt zwar nicht vor. Da es sich bei einer Rügeschrift gemäß § 44 FamFG um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, hätte er auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht ohne eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelt werden können (vgl. BGH NJW 2010, 2134; FamRZ 2015, 919, Juris-Rn. 8). Eine solche erfolgt bei dem sog. E-Post-Brief nicht.
Der von dem Beschwerdeführer genutzte E-Post-Brief genügt jedoch den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für ein schriftliches Dokument, welches durch ein modernes Fernkommunikationsmittel übermittelt wird, aufgestellt worden sind. Gegenstand dieser Rechtsprechung war die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per Telegramm, Fernschreiber und schließlich per Fax, also auf Kommunikationswegen, bei denen das zum Gericht gelangende Schriftstück ebenso wie beim E-Post-Brief keine eigenhändige Unterschrift des Absenders trägt.
Danach kommt es für die Frage, unter welchen Voraussetzungen von der eigenhändigen Unterzeichnung des zum Gericht gelangenden Schriftstücks ausnahmsweise abgesehen werden kann, auf die Funktionsweise des konkret verwendeten Kommunikationsmittels an. So ist es bei der Verwendung eines herkömmlichen Telefaxgerätes ohne weiteres möglich, das zu versendende Schriftstück im Original eigenhändig zu unterzeichnen; bei diesem Übermittlungsweg ist daher die Schriftform nur dann gewahrt, wenn dies auch geschehen ist, nicht hingegen dann, wenn bereits das Originalschriftstück keine eigenhändige, sondern nur eine eingescannte Unterschrift trägt. Anders ist es bei einem Computerfax, bei dem ein Ausdruck des Schriftstücks beim Absender nicht erfolgt, sondern die im Computer erstellte Datei unmittelbar aus diesem auf das Faxgerät des Gerichts übermittelt wird. Da das Schriftstück folglich erstmals bei Gericht eine Papierform erhält, scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus einem zwingenden technischen Grund aus (vgl. BGH BGH FamRZ 2015, 919, Juris-Rn. 13; FamRZ 2007, 37, Juris-Rn. 9). Deshalb ist die Wirksamkeit eines durch Computerfax übermittelten bestimmenden Schriftsatzes trotz Fehlens eines eigenhändig unterzeichneten Originals höchstrichterlich anerkannt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 2000, 2314).
Da bei dem vom Beschwerdeführer genutzten E-Post-Brief die eigenhändige Unterzeichnung ebenfalls mangels Existenz eines Papier-Originals unmöglich ist, muss folglich auch dieser als wirksame Übermittlungsart für einen bestimmenden Schriftsatz anerkannt werden. Die Zuverlässigkeit, mit der die Identität des Absenders sowie sein Wille zur Übermittlung des Dokuments an das Gericht feststellbar sind, ist beim E-Post-Brief auch nicht geringer als bei den oben genannten älteren Kommunikationswegen. Sie wird durch das Registrierungsverfahren, welches eine Identifizierung durch das sog. Post-Ident-Verfahren auf der Grundlage eines Ausweisdokuments erfordert, sichergestellt.
2. In der Sache ist die Gehörsrüge jedoch nicht begründet.
Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nämlich durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt worden. Das ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 11.1.2016 die Erfolgsaussicht der Beschwerde i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG verneint, dem Beschwerdeführer zu den Gründen ausdrückliche Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen eingeräumt und der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht genutzt hatte, bevor die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt ist. Diese Zurückweisung ist nicht auf Erwägungen gestützt worden, welche nicht bereits in dem Beschluss vom 11.1.2016 angesprochen worden waren.
Entgegen dem Vortrag in der Rügeschrift hat der Beschwerdeführer auch weder persönlich noch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten um Verlängerung der Stellungnahmefrist gebeten. Ein entsprechender Schriftsatz ist nicht zur Akte gelangt. Der Beschwerdeführer hat ungeachtet einer entsprechenden Auflage nicht bewiesen, dass ein Schriftsatz vom 14....