Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 465/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 06. April 2018 sowie die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses vom 06.04.2018 verwiesen.

Die innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist eingegangene Stellungnahme des Klägers nimmt inhaltlich maßgeblich auf das Berufungsvorbringen Bezug und rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Es verbleibt dabei, dass dem Kläger der geltend gemachte weitergehende Schadensersatz- und Zinsanspruch nicht gemäß §§ 7,17, StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zusteht. Der Kläger kann vorliegend keinen Schadensersatz auf Basis fiktiver Reparaturkostenabrechnung verlangen.

Ein Unfallgeschädigter kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, die vom Sachverständigen geschätzten über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur dann fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (vgl. BGH Urt. v. 23.11.2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 28, BGH Urt. v. 29.04.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; BGH Urt. v. 23.05.2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43; BGH Urt. v. 29.04.2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger das unfallgeschädigte Fahrzeug unstreitig bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist im Juli 2017 weiterverkauft hat.

Soweit der Geschädigte durch Einhaltung dieser Sechsmonatsfrist regelmäßig sein fortbestehendes Integritätsinteresse zum Ausdruck bringt, besteht vorliegend keine Veranlassung, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte. Die Ausführungen des Klägers zum sog. "Dieselskandal" geben auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Stellungnahme des Klägers keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch wenn der Kläger im Streitfall tatsächlich sein Diesel-Fahrzeug aus Sorge vor einem Wertverlust aufgrund verfehlter Emissionshöchstwerte verkauft haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er mit dem Verkauf den Restwert des Fahrzeugs realisiert hat, so dass dieser nicht mehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstellt. Dies hat zur Folge, dass der Kläger sich den Restwert auf den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs anrechnen lassen muss und ihm die fiktive Schadensabrechnung verwehrt ist.

Die beklagtenseits erfolgte Abrechnung auf Totalschadensbasis ist somit nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11929016

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