Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen das Fahrpersonalgesetz

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Urteil vom 05.11.1984)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen in Tateinheit begangener Verstöße gegen §§ 7 c Abs. 1 Nr. 4 a und b, 7 a Abs. 1 Nr. 1 c des Fahrpersonalgesetzes in 3 Fällen zu Geldbußen von 500,– DM, 350,– DM und 200,– DM sowie wegen in Tateinheit begangener fahrlässiger Verstöße gegen § 7 c Abs. 1 Nr. 4 a und b Fahrpersonalgesetz in 2 Fällen zu Geldbußen in Höhe von 50,– DM und 100,– DM verurteilt.

Es hat festgestellt, daß der Betroffene am 29.1., 30.1., 1.2., 2.2. und 4.2.1984 mit einem Sattelzug (zulässiges Gesamtgewicht 38 t) in … Fahrten durchgeführt hat. Dabei kam es zu Überschreitungen der ununterbrochenen Lenkzeiten und der täglichen Lenkzeiten, zu fehlerhaften Schaltungen des Kontrollgerätes sowie zu unrichtigen zw. fehlenden Eintragungen auf den Schaublättern.

Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Betroffenen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Verfahren war wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a StPO einzustellen. Die Ahndung der festgestellten Ordnungswidrigkeiten unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 5 OWiG können, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, in der Bundesrepublik nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereiches auf einem näher gekennzeichneten Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden (sog. Territorialprinzip).

Nach den Feststellungen sind die vorliegenden Ordnungswidrigkeiten ausschließlich in … begangen worden. Diese außerhalb des Geltungsbereichs des Ordnungswidrigkeitengesetzes begangenen Ordnungswidrigkeiten könnten in der Bundesrepublik nur dann geahndet werden, wenn ein Gesetz etwas entsprechendes bestimmen würde. Eine solche gesetzliche Bestimmung fehlt. Insbesondere ist eine entsprechende Regelung nicht etwa durch § 7 a oder § 7 c Fahrpersonalgesetz getroffen worden, wonach Verstöße gegen die VO EWG Nr. 543/69 und VO WEG 1463/70 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden. Diese Regelung bedeutet keine Abkehr vom Territorialprinzip, daß ausschließlich im Gebiet eines anderen EWG-Staate begangene Zuwiderhandlungen gegen die VO EWG 543/69 bzw. die VO EWG 1463/70 in der Bundesrepublik geahndet werden könnten. Verstöße gegen die Sozialvorschriften der genannten EWG-Verordnungen, die aus schließlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen werden sind nur in den Vertragsstaaten, nicht aber in der Bundesrepublik verfolgbar (OLG Hamm VRS 60, 234 für § 7 a FPersG; Bay ObLG VRS 58, 465 für § 7 b FPersG; Goehler OWiG 7. Aufl. § 5 Rdnr. 7; Hein/Eichhoff Güterkraftverkehrsrecht 2. Band § 7 a FPersG Rdn. 2).

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

 

Unterschriften

Alck, Schöttmer, Pellny

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1235737

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