Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Schadensersatzpflicht wegen vereinbarungswidiger Nutzung von Teileigentum
Leitsatz (amtlich)
1. Die Interventionswirkung der §§ 68, 74 ZPO einer im Zivilprozeß ausgebrachten Streitverkündung ist in einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu beachten; dem steht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG nicht entgegen.
2. Die Schadensersatzpflicht eines Wohnungseigentümers aus positiver Vertragsverletzung der sich aus § 14 Nr. 1 WEG gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer ergebenden Verpflichtung umfaßt auch die Kosten der Rechtsverfolgung gegen einen Dritten, die der geschädigte Wohnungseigentümer zur Schadensermittlung vernünftigerweise aufgewandt hat, soweit sie nicht Teil eines von ihm allein zu tragenden Wirtschaftsrisikos sind.
Normenkette
FGG § 12; WEG § 14 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 68, 74
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Sch, Dr. S, Dr. R, Dr. M, Dr. Sch, G, M, Dr. M und K |
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 20.09.1994; Aktenzeichen 23 T 90/94) |
AG Gütersloh (Zwischenurteil vom 20.04.1994; Aktenzeichen 14 II 5 a/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Er hat weiterhin die den Beteiligten zu 1) und 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 1.781,29 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1)-3) sind Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, zu der auch Wohnungseigentum weiterer Personen gehört. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eigentümer je einer Wohneigentumseinheit im Obergeschoß, die sie zusammengefaßt und an einen Rechtsanwalt für dessen Kanzleibetrieb vermietet haben. Der Beteiligte zu 3) ist Eigentümer zweier gewerblich genutzter Teileigentumseinheiten im Erdgeschoß, die in der Teilungserklärung jeweils als „Laden” bezeichnet sind. Der Beteiligte zu 3) hat das als Laden Nr. 2 des Aufteilungsplans bezeichnete Teileigentum an Gastronomen vermietet, die im April 1993 einen Bistrobetrieb eröffnet haben. Der Mieter der Beteiligten zu 1) und 2) minderte daraufhin den für Mai und Juni 1993 zu zahlenden Mietzins um 40 % wegen angeblicher Beeinträchtigungen seiner Rechtsanwaltspraxis durch Geruchsbelästigungen und sonstiger von dem Betriebe des Bistros ausgehender Beeinträchtigungen.
Das Amtsgericht hat in einem Vorprozeß der Beteiligten zu 1) und 2) gegen ihren Mieter (AZ: 14 C 344/93), in dem dem Beteiligten zu 3) der Streit verkündet worden ist, durch rechtskräftiges Urteil vom 19.11.1993 die Klage in Höhe von 1.072,42 DM wegen berechtigter Minderung des Mietzinses seitens des Mieters aufgrund geruchsbedingter Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Die Beteiligten zu 1) und 2) verlangen von den Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren als Schadensersatz den Mietzinsausfall in Höhe von 1.072,42 DM und die ihnen entstandenen Kosten des Vorprozesses in Höhe von 710,87 DM nach näherer Aufschlüsselung. Sie meinen, der Beteiligte zu 3) sei zum Schadensersatz verpflichtet, da er den Laden Nr. 2 rechtswidrig zum Betriebe einer Gaststätte vermietet habe, die durch ihre Emissionen die Mietzinsminderung ihres Mieters herbeigeführt habe.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,
den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.781,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1993 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 3) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bestreitet, daß von dem vermieteten Ladenobjekt Geruchsbelästigungen ausgegangen seien, die zu einer Minderung des Mietzinses des Mieters der Beteiligten zu 1) und 2) berechtigt hätten. Jedenfalls sei er nicht für etwaige Geruchsbelästigungen verantwortlich, da er den Laden Nr. 2 zulässigerweise zum Betrieb eines Bistros habe vermieten dürfen und im Mietvertrag mit den Betreibern Klauseln aufgenommen seien, die diese zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen verpflichteten. An die Einhaltung dieser Pflicht habe er sie immer wieder erinnert. Auf keinen Fall sei er zum Ersatz der den Beteiligten zu 1) und 2) im Vorprozeß entstandenen Kosten in voller Höhe verpflichtet, da diese nur die Hälfte der Mietzinsdifferenz hätten einklagen dürfen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 20.04.1994 den Beteiligten zu 3) antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Das Landgericht hat die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom Beteiligten zu 3) durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.05.1994 rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 20.09.1994 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.11.1994 rechtzeitig sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 1) und 2) entgegengetreten.
II.
Die so...