Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschilderung einer Wasserrutsche als Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln - namentlich der Rutschhaltung - zu fordern.
Normenkette
BGB §§ 241, 280, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 09.12.2013; Aktenzeichen 4 O 505/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den sie am 4.7.2009 auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad in Q erlitten hat. Wegen des im Einzelnen in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 85 ff. GA) Bezug genommen. Das LG die Klägerin persönlich angehört (vgl. Bl. 79 ff. GA) und - durch Verwertung der im vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/10 LG Paderborn erstatteten Gutachten - Sachverständigenbeweis erhoben (vgl. das lose bei den beigezogenen Beweissicherungsakten befindliche Ursprungsgutachten des Sachverständigen G vom 10.7.2010 nebst schriftlicher Ergänzung vom 25.3.2011). Es hat sodann die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen welche die Parteien keine stichhaltigen Einwendungen erhoben hätten, weise die hier in Rede stehende Wasserrutsche keine konstruktiven Mängel auf und entspreche den einschlägigen Normen und Richtlinien. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen G der in der DIN EN 1069 vorgesehene bildliche Warnhinweis "Abheben von der Rutschoberfläche möglich" (Bild 23) gefehlt habe. Zwar stelle das Fehlen dieses bildlichen Warnhinweises zunächst einmal eine (Sicherungs-)Pflichtverletzung der Beklagten dar und spreche grundsätzlich auch der Anschein dafür, dass diese Pflichtverletzung sich unfallursächlich ausgewirkt habe. Hier sei indes dieser Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme entkräftet, sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin - entgegen ihrer Darstellung - auch bei Vorhandensein des vorgenannten bildlichen Warnhinweises die Rutsche in gleicher Weise benutzt hätte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die wellenförmige Rutsche nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich bzgl. der Gefahr des Abhebens selbsterklärend sei; ferner sei davon auszugehen, dass die Klägerin die selbsterklärende Wellenform der Rutsche auch selbst vor Rutschbeginn, spätestens oben auf der Rutsche stehend, wahrgenommen habe, zudem auch noch der (2-fache) Warnhinweis "Rutschen auf eigene Gefahr" vorhanden gewesen sei und die Klägerin gleichwohl nicht von einer Rutschennutzung Abstand genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit ihrer gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung trägt sie - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen vor: Das LG habe die Klage zu Unrecht bereits dem Grunde nach abgewiesen. Bei richtiger Würdigung sei vielmehr sehr wohl von einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Entgegen der Annahme des LG sei die Rutsche bereits als solche von ihrer Art und Konstruktion verkehrssicherheitsrechtlich zu beanstanden, weil sie nach konkreter Nutzung und Formgebung gefahrenträchtig sei. Die vom LG in diesem Zusammenhang angeführten DIN-Normen bezögen sich nur auf die Sicherheitsanforderungen des zu verwendenden Materials, die Oberflächenbeschaffenheit, Abrundungen von Ecken und Kanten etc., hätten indes keinerlei Aussagekraft für die hier entscheidende Frage, ob durch die Formgebung der Rutsche ein Gefahrenpotential bestehe. Für diese Frage gebe es - wie der Sachverständige bestätigt habe - auch ansonsten keine einschlägigen DIN-Normen. Die aufgrund der Form der Rutsche gegebene und vorliegend realisierte Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dabei verletzen könnten, se...