Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfolge bei Zahlung vor Anhängigkeit der Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Beklagte vor Anhängigkeit der Klage die Klageforderung bezahlt, dann sind bei übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO dem Beklagten dann aufzuerlegen, wenn er materiellrechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist und sich dies ohne besondere Schwierigkeiten feststellen lässt.

 

Normenkette

ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 315/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten v. 2.10.2000 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bochum v. 13.9.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdebetrag wird auf 1.800 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das LG hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Nach übereinsstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO zu entscheiden.

Zwar hat die Beklagte einen Teil der Klageforderung bereits vor Anhängigkeit der Klage gezahlt, so dass die Klage von Anfang an unbegründet war und die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. Allerdings hätte die Klägerin ihre Klage auch ändern und einen materiellen Kostenerstattungsanspruch geltend machen können. Ein solcher Anspruch ist im Rahmen der bei § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung dann zu berücksichtigen, wenn sich die materielle Kostentragungspflicht ohne besondere Schwierigkeiten feststellen lässt (BGH v. 1.10.1980 – IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126; OLG Köln JurBüro 1989, 217; NJW-RR 1986, 223; OLG Koblenz v. 5.2.1986 – 13 WF 10/96, NJW-RR 1997, 7; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rz. 24 m.N. zum Meinungsstand).

Eine materielle Kostentragungspflicht nach § 286 BGB ist hier nicht zweifelhaft. Die Beklagte hatte trotz mehrfacher Mahnungen nicht gezahlt, so dass die gerichtliche Geltendmachung eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte. Die zwischenzeitliche Zahlung steht dem nicht entgegen, da die Beklagte nicht auf das ihr angegebene Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezahlt hat, so dass die Klägerin erst nach Erhebung der Klage von dieser Zahlung Kenntnis erhielt.

Brück, Zumdick, Pauge

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106028

MDR 2001, 470

OLGR Hamm 2002, 164

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