Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 33 KLs 24/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
Der Beschwerdewert wird auf 1.392,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem die Geschädigte auf ihren noch während des Ermittlungsverfahrens angebrachten Antrag vom 12. Oktober 2020 - nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens - durch Beschluss der 33. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund (im Weiteren: Strafkammer) vom 15. Dezember 2020 gemäß §§ 395 Abs. 1 Nr. 1, 396 StPO als Nebenklägerin zugelassen und ihr gleichzeitig die für sie bereits im Ermittlungsverfahren tätige Rechtsanwältin A aus B als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO bestellt worden war, kam es im ersten Hauptverhandlungstermin am 14. Januar 2021 zu einem Rechtsgespräch (§ 257c StPO), in dem die Vorsitzende der Strafkammer die Zahlung einer Schadenskompensation thematisierte. Nachdem der Verteidiger mitgeteilt hatte, er könne sich eine solche in Höhe eines Betrages von ca. 15.000,00 Euro vorstellen, wies die Kammervorsitzende auf die Möglichkeit einer (ratenweisen) Zahlung der Schadenskompensation im Rahmen einer Bewährungsauflage hin. Darauf erklärte die Nebenklagevertreterin u.a., sie müsse insbesondere mit ihrer Mandantin besprechen, ob der Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro für diese in Betracht komme. Nach Durchführung der Beweisaufnahme im zweiten Hauptverhandlungstermin am 20. Januar 2021 wurde der Verurteilte durch Urteil der Strafkammer vom 22. Januar 2021, das seit dem 30. Januar 2021 rechtskräftig ist, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte mit der Nebenklägerin am 27. August 2020 auf einem Hundetrainingsplatz in C gegen ihren Willen nach Überziehen eines Kondoms den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt. Nach der im Urteil getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung hat der Verurteilte "die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin", zu tragen. Gemäß Ziffer 4. des von der Strafkammer am selben Tage gefassten und verkündeten Bewährungsbeschlusses wurde dem Verurteilten auferlegt, "zur Schadenswiedergutmachung und Zahlung auf ein der Geschädigten D aufgrund der abgeurteilten Tat zustehendes Schmerzensgeld an die Geschädigte einen Betrag von 17.500 Euro zu zahlen".
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts - Rechtspflegerin - Dortmund vom 01. Oktober 2021 wurden die aufgrund des vorgenannten Urteils von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf insgesamt 3.474,32 Euro nebst gesetzlicher Verzinsung festgesetzt. Darin enthalten war die Festsetzung einer 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG in Höhe von 1.372,00 Euro, für die die Strafkammer den Streitwert auf Antrag der Nebenklagevertreterin durch Beschluss vom 29. September 2021 festgesetzt hatte. Zur Begründung der Kostenfestsetzung wurde in dem Beschluss vom 01. Oktober 2021 insoweit im Wesentlichen ausgeführt, die Gebühr sei (nach Maßgabe des § 14 RVG) entstanden, zumal die nach Ziff. 4 des Bewährungsbeschlusses getroffene Zahlungsauflage einen vermögensrechtlichen Anspruch der Geschädigten betreffe, der im Strafverfahren miterledigt worden sei.
Gegen die Festsetzung der 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG hat der Verurteilte nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an seinen Verteidiger am 05. Oktober 2021 mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tage, der am 07. Oktober 2021 beim Landgericht Dortmund einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Gebühr sei nicht entstanden, wobei er u.a. eine Parallele zu dem Gebührentatbestand nach Nr. 4141 VV RVG zieht, der eine abschließende Aufzählung enthalte.
Nach Anhörung der Nebenklägerin bzw. der Nebenklagevertreterin hat das Landgericht - Rechtspflegerin - Dortmund der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 03. Dezember 2021 nicht abgeholfen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Gebühr sei bereits durch das Betreiben des Geschäfts entstanden, namentlich indem die Nebenklagevertreterin entsprechend ihrer Ankündigung in dem Rechtsgespräch am 14. Januar 2021 mit der Geschädigten besprochen habe, ob der Betrag von 15.000,00 Euro für diese in Frage komme. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG stehe mit derjenigen nach Nr. 4143 VV RVG nicht in Zusammenhang.
Der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 04. Januar 2022 Stellung genommen. Er ist der Ansicht, die 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sei zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig. Dazu haben sich sowohl der Verurteilte bzw. sein Verteidiger als auch die Nebenklägerin bzw. die Nebenklagevertreterin geäußert.
II.
Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 3...