Leitsatz (amtlich)
1) Die elterliche Bestimmung des Kindesvornamens ist nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 48 PStG, weil diese die Schreibweise des Namens in der unrichtigen Vorstellung eines bestimmten Verbreitungsgrades dieser Schreibweise gewählt haben.
2) Eine solche Fehlvorstellung berechtigt auch nicht zur Anfechtung der Namensbestimmung nach § 119 Abs. 2 BGB.
Normenkette
BGB §§ 119, 1616; PStG § 48
Verfahrensgang
AG Paderborn (Beschluss vom 09.09.2010; Aktenzeichen 3 III 21/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.) Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die (sorgeberechtigten) Eltern eines am 30.6.2010 geborenen Sohnes. In der von den Beteiligten unterzeichneten, von dem Geburtskrankenhaus aufgenommenen Geburtsanzeige an das zuständige Standesamt war der Vorname des Jungen mit T angegeben und wurde im Geburtsregister entsprechend beurkundet.
Der Geburtsanzeige lag - nach der Darstellung der Beteiligten zu 1) und 2) - folgende Vorgeschichte zugrunde:
Der übereinstimmende Wille der Eltern sei dahin gegangen, das Kind T1 zu nennen. Dies habe man der Hebamme, die nach dem Namen gefragt habe, noch im Kreißsaal auch so erklärt und den Namen sogar buchstabiert. Die Hebamme habe dann nachgefragt, ob man den zweiten Namen nicht "T" schreibe. Der Beteiligte zu 2) habe sich durch die Hebamme hinsichtlich der Schreibweise überzeugen lassen. Nachdem beide dementsprechend auf die Beteiligte zu 1) eingeredet hätten, habe auch sie sich letztlich überzeugen lassen.
Wieder zu Hause habe die Beteiligte zu 1) die Schreibweise im Internet überprüft und dabei festgestellt, dass die übliche Schreibweise T1 sei und die Schreibweise T nur ganz vereinzelt und dabei überwiegend im österreichischen Raum vorkomme.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beim AG die Berichtigung des Geburtseintrages dahingehend beantragt, dass der zweite Vorname mit "T1" geschrieben wird. Das AG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der Beschwerde. Sie vertreten unter Hinweis auf zwei Beschlüsse des OLG Köln (StAZ 2007, 178 und 2010, 244) die Auffassung, dass eine wirksame Namensbestimmung hinsichtlich der Schreibweise "T1" nicht vorgelegen habe.
II.) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das AG hat die Anordnung der Berichtigung des Geburteneintrags hinsichtlich der Schreibweise des zweiten Vornamens (§ 48 PStG) zu Recht abgelehnt. Unter Berücksichtigung der besonderen Beweiskraft der Personenstandsregister (§ 54 PStG) darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die Unrichtigkeit des Personenstandseintrags zweifelsfrei feststeht. Dies ist hier hinsichtlich der Schreibweise des zweiten Vornamens nicht der Fall.
Das Bestimmungsrecht hinsichtlich des Vornamens des Kindes steht den Eltern kraft ihrer elterlichen Sorge zu. Bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Bestimmungsrecht durch die formlose Einigung der Eltern ausgeübt. Im Grundsatz ist diese Einigung (einvernehmlich) frei abänderbar. Unbeschadet des Umstandes, dass der Eintragung des Vornamens in das Geburtsregister nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616 Rz. 23), endet mit der Eintragung gleichwohl die freie Abänderbarkeit der Namensbestimmung, da diese mit der Eintragung aus dem inneren Bereich der elterlichen Sorge heraustritt und nunmehr eine statusbegründende Wirkung hat (vgl. BGHZ 29, 256; Coester, a.a.O., Rz. 27; Diederichsen NJW 1981, 711 m.w.N.).
Eine Unrichtigkeit des Namenseintrags im Geburtenregister kommt danach zunächst in Betracht, wenn die tatsächliche Anmeldung falsch beurkundet worden ist. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters kann auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Name, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben (vgl. Diederichsen, a.a.O., S. 711f). Das ist für offensichtliche Schreibfehler ("Wilem" statt "Wilhelm") nicht zweifelhaft, gilt aber grundsätzlich auch in der vorliegenden Konstellation, in der für den Namen beide Schreibweisen möglich sind.
Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Geburtseintrags setzt allerdings voraus, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Die Berichtigung ist dagegen kein zulässiges Instrument zur Revision des der Eintragung im Geburtsregister zugrunde liegenden elterlichen Erteilungsbeschlusses (Diederichsen, a.a.O., S. 712). Eine Berichtigung kann vielmehr (nur) erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StAZ 2007, 178).
Hier ergibt sich bereits aus dem Vortrag der ...