Tenor
1. wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
I. Rechtlich beachtlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ausschließlich der mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch des Klägers auf "Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer Vers01 für die letzten zehn Jahre" (Antrag zu 4) der Berufungsbegründung) sowie der geltend gemachte Freistellungsanspruch bzgl. der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 5)).
Soweit der Kläger erstmals in zweiter Instanz mehrere Anpassungen in den Jahren 2018 und 2019 konkret angreift und diesbezüglich die Feststellung der Unwirksamkeit begehrt und weitere Ansprüche geltend macht (Anträge zu 1) bis 3) der Berufungsbegründung), liegt hierin eine Klageänderung. Über diese Ansprüche hat der Senat nicht zu befinden.
Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung und eine im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage durch eine Zurückweisung der Berufung "im Übrigen" nach § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2022, IX ZR 144/20, MDR 2022, 1108 ff., Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.11.2014, IX ZR 204/13, NJW 2015, 251). Der Berufungsführer soll nämlich durch Widerklage oder Klageänderung/-erweiterung eine mündliche Verhandlung über die gesamte Berufung nicht erzwingen können (BGH, Urteil vom 24.10.2013, III ZR 403/12, NJW 2014, 151 ff., Rn. 27). Dies wäre mit dem Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, und mit dem Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 03.11.2016, III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56 f., Rn. 15; BGH, Urteil vom 07.07.2022, IX ZR 144/20, MDR 2022, 1108 ff., Rn. 12).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn der Kläger rügt in zweiter Instanz erstmals konkrete Prämienanpassungen. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger in erster Instanz für diese Jahre im Wege der Stufenklage Auskunft zu etwaigen Prämienanpassungen verlangt und für die zweite Stufe nach Erteilung der Auskunft konkretisierte Feststellungs- und Zahlungsanträge angekündigt hatte, die das Landgericht abgewiesen hat. Denn Klagegrund der Stufenklage war (lediglich) das Bestehen eines Versicherungsvertrages zwischen den Parteien sowie die Tatsache, dass nach dem Vortrag des Klägers die "Beiträge im hier streitgegenständlichen Zeitraum erhöht wurden". Klagegrund der vorgenommenen Erweiterung sind die konkret dargelegten Anpassungen in den Jahren 2018 und 2019. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
II. Die Berufung ist, soweit über sie zu entscheiden ist (vgl. oben), offensichtlich unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren zu.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DSGVO greift, der Beklagten also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Klägers aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kläger bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch aus § 242 BGB verneint.
Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist. Für den vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch ist die Höhe des auslösenden Faktors aber gänzlich ohne Belang. Auch die abstrakt bestehende Möglichkeit, dass hinsichtlich einzelner Anpassungen der auslösende Faktor unterhalb derjenigen Schwelle lag, bei deren Überschreiten eine Neukalkulation zu erfolgen hat, führt nicht zum ...