Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Ersatz von Schäden an Pkw bei Fahrt durch ein auf der Fahrbahndecke befindliches Schlagloch
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 27.05.2013; Aktenzeichen 4 O 366/11) |
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.5.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Essen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 8.1.2014 wurde die Berufung zurückgenommen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz von Reparaturkosten i.H.v. 3.189,09 EUR netto in Anspruch, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Zeuge L am 27.7.2011 gegen 10.40 Uhr mit dem in ihrem Eigentum stehenden Pkw C, amtliches Kennzeichen ..., auf der X-Straße in C2 durch ein Schlagloch gefahren ist.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 27.5.2013 mit der Begründung abgewiesen, dass letztlich dahinstehen könne, ob der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H, die Fahrbahndecke an der Unfallstelle noch zwei Tage vor dem Schadensereignis ordnungsgemäß kontrolliert habe; denn jedenfalls fehle es an der von der Klägerin zu beweisenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. N könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das streitgegenständliche Schlagloch innerhalb von nur zwei Tagen gebildet habe. Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, die Unfallstelle zuvor nur unzureichend bzw. mit nicht hinreichender Sorgfalt repariert zu haben, weil sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht sicher prognostizieren lasse, wie lange sich der regelmäßig verwendete Reparaturasphalt auf der Straße hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung des LG vom 21.11.2012 Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass das LG die Ausführungen des Sachverständigen und die ansonsten getroffenen Feststellungen fehlerhaft gewürdigt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen könnten nur dahin gewertet werden, dass zum einen mit Sicherheit schon zwei Tage vor dem Schadensereignis eine erkennbare erhebliche, den Kraftfahrzeugverkehr gefährdende Schädigung der Fahrbahn vorhanden gewesen sei. Zum anderen habe sich die Straße nach Einschätzung des Sachverständigen insgesamt in einem derart grob schadhaften Zustand befunden, dass sie den Anforderungen an eine derart belastete Straße nicht mehr ansatzweise entsprochen hätte, weshalb eine nachhaltige und umfassende Reparatur der Fahrbahn erforderlich gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 153 bis 158 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 3.189,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen, die Berufung zurückweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil des LG als richtig.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 ZPO).
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände tragen weder i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Klägerin steht aufgrund des Schadensereignisses vom 27.7.2011 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr entstandenen Reparaturkosten i.H.v. 3189,09 EUR netto zu. Ein dahingehender Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 249 BGB als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage scheitert bereits daran, dass eine Verletzung der der Beklagten nach §§ 9, 9a, 47 Abs. 1 StrWG NW obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt werden kann.
a) Aus den §§ 9, 9a, 47 StrWG NW ergibt sich für die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtu...