Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 22/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist portugiesische Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2) deutscher Staatsangehöriger. Bei ihrer Eheschließung am ##.##.2003 in Werther haben sie für die Namensführung in ihrer Ehe portugiesisches Recht gewählt. Danach führen die Beteiligte zu 1) den Familiennamen "N" und der Beteiligte zu 2) den Familiennamen "T".

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten vom 23.06.2003 für die Namensführung ihres am 20.06.2003 geborenen gemeinsamen Kindes portugiesisches Recht gewählt. Darauf gestützt haben sie dem Kind den Familiennamen "N Blotenberg T" erteilt. Zu dieser Namenswahl sehen sie sich aufgrund der Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 lit. e des protugiesischen Zivilstandsgesetzes berechtigt. Nach dieser Vorschrift können dem Kind bis zu 4 Nachnamen erteilt werden, die "beiden oder einem der Eltern des Einzutragenden gehören oder auf die einer von ihnen Anspruch hat." Bei dem gewählten Namen "Blotenberg" handelt es sich um den Geburtsnamen der Mutter des Beteiligten zu 2); diese führt nach ihrer Eheschließung ausschließlich den Ehenamen "T". Die Beteiligten zu 1) und 2) machen in diesem Zusammenhang unter Vorlage einer Stellungnahme des Zentralen Portugiesischen Standesamts vom 28.11.2003 geltend, nach portugiesischem Recht könnten traditionell Großelternnamen den Kindern als Bestandteil ihres Familiennamens auch dann gegeben werden, wenn - wie hier - der entsprechende Elternteil des Kindes diesen Namen selbst nicht führe. Sie dürften daher nicht gegenüber anderen portugiesischen Eltern benachteiligt werden, nur weil ein Elternteil deutsch sei. Sie legten auch deshalb einen großen Wert darauf, dass ihr Sohn den Namen "Blotenberg" führe, weil ihre Familie einen engen Bezug zu dem Namen habe. Der Blotenberg als Namensgeber liege ca. 300 m und in Sichtweite von ihrem Haus entfernt und ihre Familiengeschichte der letzten 450 Jahren sei seit Johan Blotenberg, der im Jahr 1556 mit seiner Familie auf dem Blotenhof gelebt und gearbeitet habe, fast vollständig belegt.

Der mit der Beurkundung der Geburt des Kindes befasste Standesbeamte hat wegen seiner Zweifel, ob die erfolgte Namenserteilung rechtlich wirksam sei, weil die Mutter des Beteiligten zu 2) ihren Geburtsnamen "Blotenberg" nach ihrer Eheschließung nicht weiterführt, mit Schreiben vom 26.06.2003 gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeigeführt, ob der Familienname des Kindes in der von den Beteiligten zu 1) und 2) gewünschten Weise zu beurkunden ist. Das Amtsgericht hat es mit Beschluss vom 11.11.2003 abgelehnt, den Standesbeamten anzuweisen, den Familiennamen des Kindes mit einer Namensfolge zu beurkunden, die den Namen "Blotenberg" enthält.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 27.12.2003 Beschwerde mit dem Ziel der Beurkundung des Familiennamens in der von ihnen gewünschten Weise eingelegt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens des Prof. Dr. I, Direktor des Instituts für ausländisches internationales Privatrecht der Universität G, zu der Frage, ob ein Kind nach portugiesischem Recht neben einem Nachnamen seiner portugiesischen Mutter und dem Nachnamen seines deutschen Vaters den Geburtsnamen seiner deutschen Großmutter väterlicherseits als weiteren Nachnamen führen kann, wenn die Großmutter diesen Nachnamen selbst nach ihrer Eheschließung nicht mehr geführt hat und die Eltern ihn auch nicht geführt haben. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 29.05.2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem hier maßgeblichen portugiesischen Recht der Name der Großmutter väterlicherseits für die Namensbildung des betroffenen Kindes nicht zur Verfügung stehe, weil diese infolge Eheschließung ihren Geburtsnamen "Blotenberg" nicht mehr führe. Für diese Vorfrage verbleibe es nach dem insoweit anzuwendenden Namensstatut des Beteiligten zu 2) bei der Anwendung deutschen Rechts.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ausführlich zu dem Gutachten Stellung genommen und eine vom portugiesischen Generalkonsulat am 01.07.2004 ausgestellte Bescheinigung über den Geburtseintrag des Kindes und einen portugiesischen Reisepass vom 20.06.2004 vorgelegt, in denen der Familienname des Kindes jeweils "N Blotenberg T" lautet.

Das Landgericht ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat daher mit Beschluss vom 05.07.2004 die Beschwerde zurückgewiesen.

In der Folgezeit ist die Entscheidung des Landgerichts zunächst nicht angefochten worden. Das Familiengericht Halle hat durch Beschluss vom 16.09.2005 gem. § 1617 Abs. 2 S. 4 BGB das Bestimmungsrecht für den Geburtsnamen des Kindes der Beteiligten zu 1) übertragen. Der Standesbeamte hat daraufhin die Geburt des Kindes abschließend mit dem Familiennamen "N" beurkundet.

Der Beteiligte zu 3) hat in einem gesonderten Verfahren (3 III 140/06 AG Bi...

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