Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 07.03.1985; Aktenzeichen 13 T 28/85) |
AG Hagen (Beschluss vom 21.12.1984; Aktenzeichen 7 VI 388/84) |
AG Hagen (Beschluss vom 03.10.1984; Aktenzeichen 7 VI 388/84) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß – mit Ausnahme der Wertfestsetzung – sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 21. Dezember 1984 – Richter – und vom 3. Oktober 1984 – Rechtspfleger – werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hagen – Rechtspfleger – zurückverwiesen, das angewiesen wird, den mit Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 27. Juni 1984 beantragten Erbschein zu erteilen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in den drei Instanzen nicht statt.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 1.500,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am … in … verstorbene Erblasser … war mit der am 11. Dezember 1979 vorverstorbenen Frau … geb. … verheiratet. Dieser Ehe entstammt als einziges Kind die Beteiligte zu 2). Ihre Eltern haben weder einzeln noch gemeinsam letztwillig verfügt.
Die Beteiligten zu 1) haben gegen den Erblasser das am 1. Juni 1982 verkündete Räumungsurteil des Amtsgerichts Hagen (15 C 764/81) erstritten. Sie forderten mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11. April 1984 von der Beteiligten zu 2) in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Erbin ihres Vaters die Bezahlung der in dem Räumungsrechtsstreit festgesetzten Kosten nebst Zinsen sowie Vollstreckungskosten zum Gesamtbetrage von 1.417,84 DM. In einem Telefongespräch, das zwischen dem 12. und 30. April 1984 stattfand, unterrichtete der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) den Ehemann der Beteiligten zu 2) davon, daß seine Ehefrau mangels rechtzeitiger Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der sechswöchigen Frist Erbin ihres Vaters geworden sei und daher für dessen Verbindlichkeiten hafte; auf die Möglichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, wies er dabei nicht hin.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1984 haben die Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf § 792 ZPO und mit Vorlage der Vollstreckungsunterlagen beim Nachlaßgericht Hagen die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, daß der Erblasser von der Beteiligten zu 2) allein beerbt worden sei. Der Rechtspfleger hat die Beteiligte zu 2) am 23. August 1984 persönlich angehört und ihre eidesstattliche Versicherung zu Protokoll genommen, wonach sie noch an diesem Tage die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten und in diesem Zusammenhang die Erbschaft nachträglich ausschlagen werde; ihr seien Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist nicht bekannt gewesen.
Durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom 23. August 1984 hat die Beteiligte zu 2) die in dem Verstreichen der Ausschlagungsfrist eventuell liegende Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen (Urkundenrolle Nr. … des Notars …) in …, da sie sichangesichts der wertlosen Hinterlassenschaft ihres Vaters bisher nicht als Erbin betrachtet und erst jetzt erfahren habe, daß ihr Vater noch Mietschuldner sei. Mit einer weiteren öffentlich beglaubigten Erklärung vom 28. August 1984 (Urkundenrolle Nr. … des Notars …) hat die Beteiligte zu 2) dargelegt, daß sie einige Monate nach dem Ableben ihres Vaters durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) von den Mietschulden und ihrer Haftung als Erbin erfahren habe; zu dieser Zeit sei die sechswöchige Ausschlagungsfrist schon längst abgelaufen gewesen; von der Möglichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, habe sie erst der Rechtspfleger unterrichtet. Diese Erklärungen der Beteiligten zu 2) sind am 24. und 30. August 1984 beim Nachlaßgericht Hagen eingegangen (7 VI 498/84).
Die Beteiligten zu 1) haben im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlaßgericht die Ansicht vertreten, die Frist zur Anfechtung der Fristversäumnis, die sechs Wochen ab Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist gelaufen sei, sei verstrichen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe den Ehemann der Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestanden habe, die Erbschaft auszuschlagen, die Frist hierfür jedoch im Zeitpunkt des Telefonats in der zweiten Aprilhälfte 1984 sehr wahrscheinlich bereits versäumt gewesen sei.
Durch Beschluß vom 3. Oktober 1984 hat das – Amtsgericht – Rechtspfleger – den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 27. Juni 1984 zurückgewiesen, weil die Anfechtung der Fristversäumnis für die Ausschlagung begründet sei und die Ausschlagung durchgreife.
Der Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 11. Oktober 1984, die darauf gestützt worden ist, daß die Beteiligte zu 2) seit Ende April 1984 den Ablauf der Ausschlagungsfrist als Anfechtungsgrund kenne, haben Rechtspfleger und Nachlaßrichter nicht abgeholfen.
Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist vom Landgericht durch Beschluß vom 7. März 1985 zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. März 1985, der die Beteiligte zu 2) entgegengetreten ist.
Entscheidu...