Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins über den Nachlaß der am … in …, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Witwe … geborene …
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 22.07.1986; Aktenzeichen 7 T 285/86) |
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 9 VI 802/85) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für den zweiten Rechtszug – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses – und für das Verfahren vor dem Senat auf jeweils 130.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligten zu 1) und 2) gemeinsam oder ob einer von ihnen Ersatzerbe des von der Erblasserin testamentarisch eingesetzten, aber vor ihr verstorbenen Herrn … dieser war der Vater des Beteiligten zu 1) und Ehemann der Beteiligten zu 2) – geworden ist. Mit der Sache hat es folgende Bewandnis:
Die am … geborene Erblasserin fand als Witwe im Alter von fast 80 Jahren am 4. Januar 1974 Aufnahme in dem Altenheim … in …. Da sie unter körperlichen und geistigen Gebrechen litt, wurde am 18. Januar 1974 mit ihrer Einwilligung eine Gebrechlichkeitspflegschaft für sie mit dem Wirkungskreis der Wahrnehmung ihrer Vermögensangelegenheiten eingeleitet durch das Amtsgericht Recklinghausen (7 X 64/74). Zum Gebrechlichkeitspfleger bestellte das Amtsgericht zunächst das Jugendamt … sodann am 20. März 1975 Herrn …, weil dieser nach Mitteilung des Jugendamtes Frau … seit Jahren kannte, ihr bisher in allen Angelegenheiten behilflich gewesen und für das Amt des Pflegers geeignet sei.
Die Erblasserin hatte eine Tochter namens …, geboren am … die mit ihrer Mutter zusammenlebte und seit 1972 nervenärztlich betreut wurde. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Entmündung der Tochter wegen Geistesschwäche beantragt hatte und … am 12. Juli 1973 unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden war (K VII 5721 AG Recklinghausen), verstarb sie am … im Landeskrankenhaus … wo sie vom vorläufigen Vormund mit vormundschaftsgerichtlicher Genhmigung untergebracht worden war.
Am 12. April 1976 ließ die Erblasserin durch den Notar … in … in dem erwähnten Altenheim, wohin sich der Notar auf Verlangen begeben hatte, ein Testament beurkunden (UR-Nr. …. Das Testament lautet im wesentlichen wie folgt:
(§ 1)
„Zu meinem alleinigen Erben setze ich ein Herrn …”
(§ 3)
„Herr … hat sich in aufopferungsfreudiger Weise seit etwa dreißig Jahren stets um mich gekümmert, auch um meine Tochter …, die jetzt tot ist.”
(§ 4)
„Meine Verwandten, insbesondere meine Nichte aus …, sollen nichts erben. Sie haben sich nie um mich gekümmert.”
(§ 5)
„… hat mir versprochen, sich auch weiterhin stets um mich zu kümmern”.
(§ 6)
„Herr … wird mir ein standesgemäßes Begräbnis besorgen, insbesondere stets die Gruft pflegen”.
(§ 9)
„Sollten einzelne Bestimmungen (oder Teile von ihnen) oder Sätze (oder Teile von ihnen) dieses Testamentes rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen (oder Teile von ihnen) oder Sätze (oder Teile von ihnen) davon unberührt. Die sich möglicherweise daraus innerhalb dieses Testamentes ergebenden Lücken sollen so ausgefüllt werden, daß Sinn und Zweck dieses Testamentes erhalten bleiben. Die Erschienene kennt das Problem der Nichtigkeit und der Teilnichtigkeit von Testamenten (sie wurde darüber belehrt). Gerade im Hinblick auf dieses Problem nimmt die Erschienene diesen Passus mit in diesen heutigen Vertrag auf.”
Herr … ist am … – vor der Erblasserin, die am … verstarb – verstorben. Über seine Beerbung haben die Beteiligten unterschiedliche Angaben gemacht: Während im Schriftsatz vom 7.11.1985 in der Testamentsakte (9 IV 370/76 AG Recklinghausen) ausgeführt ist, Erbe des Herrn … sei sein Sohn … (der Beteiligte zu 1) des vorliegenden Verfahrens), sind im Schriftsatz vom 23.12.1985, mit welchem der Erbscheinsantrag vom 20.12.1985 vorgelegt wurde (9 VI 802/85) die Beteiligten zu 1) und 2) als die „gesetzlichen Erben des Testamentserben” bezeichnet.
Am 20. Dezember 1985 hat der Notar … den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins beurkundet, wonach der Antragsteller und seine Mutter, die Beteiligte zu 2), zu je 1/2 Anteil als Ersatzerben Erben der Erblasserin geworden seien. Diesen Antrag hat der Urkundsnotar mit dem schon erwähnten Schriftsatz vom 23.12.1985 beim Amtsgericht Recklinghausen als Nachlaßgericht eingereicht mit der ergänzenden Erklärung, der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten der gesetzlichen Erben des Testamentserben werde als Hauptantrag gestellt; hilfsweise werde beantragt, den Erbschein „entweder zugunsten der Witwe des Testamentserben oder zugunsten seines Sohnes als jeweiligen Ersatzerben zu erteilen”.
Zur Begründung des Erbscheinsantrages ist geltend gemacht worden:
Die Erblasserin sei im Zeitpunkt des Todes des von ihr eingesetzten Testamentserben nicht mehr testierfähig gewesen. Sie habe nach den Feststellungen des Beteiligten zu 1) vom Tode des Testamentserben auch gar nichts gewußt; dieser Tod sei im Altersheim nicht bekannt geworden. Zwar seien die Beteili...