Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 14.04.1992; Aktenzeichen 3 T 286/92) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 11 IV 1717/91) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen, die des Beteiligten zu 2) als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des am … 91 in … verstorbenen Erblassers … sie war mit ihm in zweiter Ehe verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe. Die beiden Töchter des Erblassers aus seiner ersten Ehe sind Frau … von … und … geb. … und Frau … geb. ….
Der Erblasser hat mehrere Testamente errichtet und zahlreiche Erbvertrage mit der Beteiligten zu 1) abgeschlossen.
Am 25. Februar 1971 hat er mit der Beteiligten zu 1) einen von dem Notar … in … beurkundeten Erbvertag abgeschlossen (U.R. Nr. … 1971). In ihm hat er – unter Aufhebung aller bisher geschlossenen Erbvertäge – zugunsten der Beteiligten zu 1) mehrere Vermächtnisanordnungen getroffen.
Am selben Tag hat er zur Urkunde des Notars (U.R. Nr. … 1971) ein Testament errichtet. Unter Aufhebung aller seiner früheren Testamente hat er unter Nr. II bestimmt:
„Zu meinem Alleinerben setze ich meinen Sohn … [den Beteiligten zu 2)] ein. Ersatzerben sind seine leiblichen ehelichen Abkömmlinge zu glichen Teilen.”
Zu III. ist auf die im zuvor geschlossenen Erbvertrag zugunsten der Beteiligten zu 1) an geordneten Vermächtnisse Bezug genommen. Zu IV. hat der Erblasser folgendes bestimmt:
„Für den Fall, daß meine Ehefrau vor mir oder gleichzeitig mir nur stirbt, hat mein Alleinerbe ihren Abkömmlingen aus ihrer ersten Ehe – diese unter sich und nach Stämmen zu gleichen Teilen – folgende Vermächtnisse auszukehren:… [es folgen zu 1.–4. Vermächtnisanordnungen].”
Der Erbvertrag, das Testament sowie alle sonstigen seit dem 6. Juli 1960 vom Erblasser mit der Beteiligten zu 2) abgeschlossenen Erbverträge und von ihm errichteten Testamente sind am 5. Dezember 1991 vom Rechtspfleger beim Amtsgericht Bielefeld eröffnet worden [11 IV 1710 – 1717/91], die vor dem 6. Juli 1960 errichteten Verfügungen des Erblassers von Todes wegen am 22. Oktober 1991 vom Rechtspfleger beim Amtsgericht Bünde [IV 369 – 374/91; hernach an das Amtsgericht Bielefeld übersandt]. Auf eine Benachrichtigung vom Eröffnungstermin hatten „die Beteiligten” verzichtet [Schriftsatz des Notars … an das Amtsgericht Bielefeld vom 5. September 1991].
Der Beteiligten zu 1) sind gemäß einer Verfügung des Rechtspflegers beim Amtsgericht Bielefeld vom 5. Dezember 1991 unbeglaubigte Abschriften „aller Verfügungen von Todes wegen” übersandt worden mit dem „Zusatz”: „Teilen Sie bitte Namen und Anschriften Ihrer Kinder aus erster Ehe mit.”
Dem Beteiligten zu 2) sind aufgrund einer vom Rechtspfleger am selben Tag erlassenen Verfügung beglaubigte Photokopien der eröffneten „Testamente und Erbverträge” nebst einer Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls übersandt worden mit dem „Zusatz”: „Teilen Sie bitte Namen und Anschriften Ihrer Kinder mit.”
Gegen „die Absicht des Nachlaßgerichts, den Inhalt der letztwilligen Verfügungen den Kindern von Herrn … und den Kindern aus erster Ehe von Frau … mitzuteilen”, haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz des Notars … vom 17. Januar 1992 Erinnerung beim Amtsgericht Bielefeld eingelegt Beigefügt war dem ein an das Amtsgericht gerichtetes Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 14. Januar 1992: „Ich teile mit, daß ich als Alleinerbe meines Vaters … die Erbschaft angenommen habe.”
Rechtspfleger und Amtsrichterin haben nicht abgeholfen; die Amtsrichterin hat die Sache unter Abgabenachricht an den Notar dem Landgericht Bielefeld vorgelegt Am 14. April 1992 hat das Landgericht beschlossen:
„Das Amtsgericht wird angewiesen, davon abzusehen, die Kinder dsr Beteiligten zu 1) uns deren erster Ehe von dem Inhalt der am 5. Dezember 1991 eröffneten letztwilligen Verfügungen des Erblassers in Kenntnis zu setzen.
Im übrigen wird Beschwerde zurückgewiesen.”
Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) im Schriftsatz vom 18. Mai 1992 des Rechtsanwalts … als Vertreter des Notars Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig, die des Beteiligten zu 2) unbegründet.
A) I. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist zulässig. Es ist formgerecht eingelegt, denn nach § 29 Abs. 1 S. 3 FGG kann ein Notar – auch, wie hier, durch seinen Vertreter; § 39 Abs. 4 BNotO – die weitere Beschwerde dann wirksam einlegen, wenn er in derselben Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag m der ersten Instanz gestellt hat. Das ist der Fall: Notar … hat in der hier zu entscheidenden Angelegenheit Erinnerung für den Beteiligten zu 2) eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich schon daraus, daß er mit seiner gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RpflG als Beschwerde gehenden Erinnerung vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt hat
II. Seine weitere Beschwerde ist indes, mit der ...