Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 30 F 134/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 11.08.2023 (30 F 134/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Eltern der Kinder N., geboren am 00.00.2015, und R., geboren am 00.00.2020, haben bis zum Herbst 2019 eine nichteheliche Beziehung geführt. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Seit der Trennung leben die Kinder bei der Mutter, der Vater hat regelmäßig Umgang. Nach der Geburt der Tochter N. waren sich die Eltern zunächst einig, dass N. Y. (christliche Glaubensrichtung, Anmerkung der Redaktion) getauft werden sollte; die Mutter stimmte der Taufe letztlich nicht zu.
Die Mutter gehört der Glaubensgemeinschaft C. an. Sie nimmt die Kinder teilweise mit zu Versammlungen der Religionsgemeinschaft und liest ihr aus der Bibel vor.
Der Kindesvater hat behauptet, die Kinder seien teilweise übermüdet, weil die Versammlungen spätabends stattfänden. Sie dürften Kindergeburtstage nicht mehr besuchen und keinen Kontakt zu andersgläubigen Menschen haben.
Der Vater hat beantragt,
das religiöse Sorgerecht für die Kinder N. I., geboren am 00.00.2015, und R. I., geboren am 00.00.2020, zur alleinigen Ausübung auf ihn zu übertragen.
Die Mutter hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat für die Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten sowie die Kinder persönlich angehört.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft sei. Jedenfalls erfordere das Wohl der Kinder kein alleiniges Bestimmungsrecht des Vaters. Die religiöse Erziehung eines Elternteils bedürfe bei gemeinsamer elterlicher Sore der Zustimmung des anderen Elternteils. Dem Vater gehe es aber nicht um die religiöse Erziehung der Kinder, sondern um Verhinderung der Erziehung durch die Mutter. Dazu genüge es, wenn der Vater erklärt, er sei nicht einverstanden. Die Mutter habe die Entscheidung des Vaters zu respektieren.
Dagegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Es sei nicht ersichtlich, wie eine nichtreligiöse Erziehung durchgesetzt werden könne. Vielmehr müsse das Gericht bei Uneinigkeit der Eltern eine Entscheidung treffen. Es spiele nach § 2 Abs. 3 KErzG keine Rolle, welcher Elternteil den Antrag gestellt habe. Die Mutter sei verpflichtet, die Kinder religiös neutral zu erziehen, was nicht der Fall sei. Der Vater sei im Bereich der religiösen Kindererziehung besser geeignet als die Mutter, weil die Kinder durch deren Erziehung Schaden nähmen.
Der Vater beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 11.08.2023, 30 F 134/23, ihm das religiöse Sorgerecht für die Kinder N. I., geboren am 00.00.2015, und R. I., geboren am 00.00.2020, zur alleinigen Ausübung zu übertragen,
hilfsweise der Mutter aufzugeben, die Kinder N. I., geboren am 00.00.2015, und R. I., geboren am 00.00.2020, in keiner Weise religiös nach der Glaubenslehre der C. zu erziehen, sie insbesondere nicht an Versammlungen und Veranstaltungen der C., auch nicht digital, teilnehmen zu lassen, den Kindern nicht aus Schriften der C., auch nicht digital, vorzulesen und sie nicht zu Haustür-Besuchen mitzunehmen.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es habe bereits keine Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung gegeben. Auch finde keine religiöse Erziehung durch die Mutter statt. Die Glaubenslehre der C. kenne keinen förmlichen Akt wie die Taufe. Insbesondere werde den Kindern kein Zugang zu anderen Glaubensgemeinschaften verwehrt.
II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge im Bereich der religiösen Erziehung zu übertragen, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 KErzG gelten die Vorschriften des BGB über die Personensorge, wenn sich die Eltern über die religiöse Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht einig sind. Sind sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern aufgrund ihrer unterschiedlichen religiösen Ausrichtung über die religiöse Erziehung ihrer Kinder nicht einig, kann dies deshalb durch eine Teilübertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB gelöst werden (BGH, Beschluss vom 11.05.2005, XII ZB 33/04, FamRZ 2005, 1167, Juris Rn. 9; vgl. auch Schwab, FamRZ 2014, 1, 7). Dem steht die für N. getroffene Einigung der Eltern, das Kind im Y. Glauben zu erziehen, nicht entgegen. Denn gemäß § 1 Abs. 2 KErzG kann eine solche Einigung jederzeit frei widerrufen werden (Salgo, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1 RKEG, Rn. 10).
Die Voraussetzungen für die Übertragung des Teilbereichs der religiösen Erziehung der Kinder auf den Vater liegen indes nicht vor. Voraussetzung für die durch...