Leitsatz (amtlich)
Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei - möglicherweise - falscher Rechtsanwendung.
Normenkette
FamFG §§ 59, 219
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 06.12.2012; Aktenzeichen 107 F 337/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 6.12.2012 erlassenen Beschluss des AG -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen am 17.11.1972 die Ehe.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.8.2012 des AG - Familiengericht - Essen (Aktenzeichen 107 F 337/11) wurde die Ehe der Beteiligten auf den am 14.12.2011 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
In der Ehezeit erwarb der Antragsgegner u.a. ein Anrecht bei der M AG auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Kapitalversicherung mit einem ehezeitlichen Deckungskapital i.H.v. 20.413,64 EUR; der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten auf 10.002,82 EUR zu bestimmen. Daneben erwarb der Antragsgegner ein Anrecht bei der Q1 bAV Q AG auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert i.H.v. 17.311,38 EUR; der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten auf 8.480,69 EUR zu bestimmen.
Bei beiden Anrechten des Antragsgegners bestehen Pfändungen. Pfändungsgläubigerin ist jeweils die Antragstellerin wegen titulierter Unterhaltsansprüche i.H.v. über 30.000 EUR.
Das AG hat den Versorgungsausgleich insgesamt durchgeführt und u.a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der M AG ein Anrecht i.H.v. 10.002,82 EUR und zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Q1 bAV Q AG ein Anrecht i.H.v. 8.480,69 EUR zugunsten des Antragstellerin jeweils bezogen auf den 30.11.2011 übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Pfändungen einen Ausgleich bei der Scheidung nicht hinderten. Da die Antragstellerin als Gläubigerin nicht Dritte sei, bestehe kein besonderes Schutzbedürfnis und ihr entstünde kein Nachteil. Ein Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei nicht erforderlich.
Hiergegen wendet sich allein die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie begehrt, dass die interne Teilung bzgl. M AG und Q1 bAV Q AG nicht durchgeführt wird, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
Die M AG hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass das bei ihr erworbene Anrecht aufgrund von Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zum 1.1.2013 erloschen sei. Es dürfe nun nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da sie nicht beschwerdeberechtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Sie ist nicht in ihren Rechten verletzt.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist in seinen Rechten betroffen und mithin durch eine Entscheidung beschwert, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist. Für eine Rechtsbeeinträchtigung reicht es aus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die behauptete Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vorliegt (BGH, Beschl. v. 27.4.2005 - XII ZB 48/01).
Als ausgleichsberechtigter Ehegatte ist die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Bei einem Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann sie nicht mehr erlangen als sie durch die Entscheidung des Familiengerichts erlangt hat.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung und Übertragung der Anrechte im Wege der internen Teilung erhält die Antragstellerin den auf sie entfallenen hälftigen Anteil der vom Antragsgegner erworbenen Lebensversicherungen. Das Familiengericht hat die auf den Anrechten lastenden Pfändungen bei der Teilung nicht abgezogen, sondern unberücksichtigt gelassen.
Auch bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der beiden Lebensversicherungen bei Scheidung und Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält die insoweit ausgleichsberechtigte Antragstellerin allenfalls den auf sie entfallenen hälftigen Anteil. Möglicherweise wird ihr Anteil um einen gepfändeten und an den Gläubiger überwiesenen Anteil zu reduzieren sein.
Als Gläubigerin ist die Antragstellerin an dem Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt, § 219 FamFG (vgl. KG, Beschl. v. 6.2.2012 - 17 UF 272/11, Tz. 5).
Eine Beschwerdebef...