Verfahrensgang
AG Arnsberg (Aktenzeichen 11 VI 526/21) |
Tenor
Die Beteiligte zu 5. ist nicht berechtigt, die Vorlage der Krankenunterlagen der am 00.00.2021 verstorbenen Erblasserin Frau D., geborene X., geboren am 00.00.1925, den Zeitraum der Behandlung im B.-Hospital, F.-straße 00, H. vom 00.01.2017 bis 00.02.2017 betreffend, insbesondere den Aufnahmebefund/-bogen, die sog. "Fieberkurve", ärztliche, therapeutische und pflegerische Aufzeichnungen und Berichte, Pflegeüberleitungsbogen und den ärztlichen Entlassungsbericht gemäß §§ 30 FamFG, 142 Abs. 2 ZPO, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verweigern.
Die Beteiligte zu 5. trägt die zusätzlichen Kosten des Zwischenstreits.
Der Geschäftswert des Zwischenstreits wird auf bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft den Zwischenstreit über ein von der Beteiligten zu 5. geltend gemachtes Zeugnisverweigerungsrecht, mit der sie die Herausgabe von Krankenunterlagen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen verweigert.
Gegenstand des Hauptsachverfahrens ist die Erbfolge nach D., geborene X.. Hier streiten die Beteiligten zu 1. bis 4. um die Erteilung eines Erbscheins nach der am 00.00.2021 verstorbenen Erblasserin. Die Antragstellerin ist die Schwester der Erblasserin. Die Beteiligte zu 4. ist die Nichte der Erblasserin. Die Beteiligten 2. und 3. sind Sohn und Tochter der Beteiligten zu 4.
Die Erblasserin hatte mit einem privatschriftlichen Testament vom 08.09.1998 zunächst die Antragstellerin zur Alleinerbin eingesetzt.
In dem Zeitraum vom 00.01.2017 bis 00.02.2017 wurde die Erblasserin im B. Hospital in H. behandelt. Trägerin dieses Hospitals ist die Beteiligte zu 5.
Mit notariellem Testament vom 24.01.2017 setzte die Erblasserin sodann die Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils zu 1/3 als ihre Erben ein. Die Beurkundung fand auf der Intensivstation des Krankenhauses statt. Dort wurde die Erblasserin wegen der Diagnose "akute nekrotisierende Pankreatitis" behandelt.
Die Antragstellerin erachtet das notarielle Testament vom 24.01.2017 für unwirksam und behauptet insofern, die Erblasserin sei zu diesem Zeitpunkt, während des Aufenthalts auf der Intensivstation im B.-Hospital der Beteiligten zu 5., nicht testierfähig gewesen. Gestützt auf das Testament vom 08.09.1998 hat sie aus diesem Grund unter dem 20.07.2021 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihre Alleinerbenstellung ausweist.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg hat am 16.11.2022 - ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - den Antrag auf Erlass eines Erbscheins vom 20.07.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, maßgeblich für die Frage der Erbenstellung sei das Testament vom 24.01.2017. Dieses sei nicht unwirksam. Hinreichende Ansätze dafür, dass die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Ausreichende Anhaltspunkte folgten insbesondere nicht daraus, dass sich die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testierung auf der Intensivstation befunden habe. Ausweislich der eingeholten Auskunft des Notars habe dieser keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin gehabt. Aus der beigezogenen Betreuungsakte ergebe sich, dass die Erblasserin jedenfalls 2018 klar, orientiert und psychisch unauffällig gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, das Nachlassgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es hätte einer Anforderung zumindest der Krankenunterlagen des Intensivstationsaufenthalts sowie einer Vernehmung des behandelnden Stationsarztes bedurft.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese mit Beschluss vom 03.01.2023 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
In der Beschwerdeinstanz hat der Senat dem B.-Hospital H. zunächst mit Beschluss vom 26.01.2023 (Bl. 13 GA II) aufgegeben, die Krankenunterlagen der Erblasserin zu übersenden. Darauf antwortete die nunmehrige Beteiligte zu 5. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.03.2023, dass die Unterlagen nicht übersandt werden würden, da nicht von einer Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht auszugehen sei (Bl. 27b GA II). Hierzu behauptet die Beteiligte zu 5., bei ihren Unterlagen befinde sich eine - ebenfalls unter dem Datum des 24.01.2017 - errichtete postmortale Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 3. und 4. Jedoch hätten die darin postmortal bevollmächtigten Beteiligten zu 3. und 4. die Beteiligte zu 5. nicht von ihrer Schweigepflicht befreit. Zu einer Vorlegung des in Bezug genommenen Schriftstücks vom 24.01.2017 sei die Beteiligte zu 5. nicht bereit.
Der Senat hat den Versuch unternommen, auch ohne die Vorlegung der Krankenunterlagen Beweis durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zu erheben. In seinem Gutachten vom 26.06.2023 (Bl. 126 GA II) kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige P. jedoch zu dem Ergebnis, dass es für eine endgültige Beurteilung der Te...