Entscheidungsstichwort (Thema)
Blankounterschrift zur Vorbereitung eines notariellen Testaments. Nachlaßsache
Leitsatz (amtlich)
Wird bei der Errichtung eines Testaments durch mündliche Erklärung zur Niederschrift eines Notars die Unterschriftsleistung auf einem gesonderten Blatt vorgenommen, muß sichergestellt sein, daß mit der Unterschrift die gesamte Urkunde gebilligt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Unterschriftsblatt nicht an die handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars anschließt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild dazu bestimmt ist, mit Hilfe der geleisteten Blankounterschrift in Verbindung mit der später gefertigten Reinschrift erstmals eine äußerlich formgerechte Urkunde zu errichten.
Normenkette
BGB § 2232 S. 1 Fall 1; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 9 VI 390/93) |
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 666/98) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 10) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 530.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erblasserin war verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der im Jahre 1951 im Alter von 13 Jahren verstarb. Der Ehemann der Erblasserin verstarb im Jahre 1980. Das von den Eheleuten im Jahre 1976 errichtete gemeinschaftliche Testament berechtigte den überlebenden Ehegatten, über sein eigenes und das ererbte Vermögen frei zu verfügen. Die Erblasserin traf unter dem 30. Juni 1991 privatschriftlich und unter dem 1. Juli 1991 in notarieller Form letztwillige Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 2), die nach ihrem Tode eröffnet worden sind. Eröffnet wurde des weiteren eine notarielle letztwillige Verfügung vom 8. August 1992 (Notar … in … In ihr wird das notarielle Testament vom 1. Juli 1991 widerrufen und der Beteiligte zu 1) zum Erben eingesetzt. Die Beteiligten zu 2) bis 10) sind – soweit ersichtlich – die gesetzlichen Erben der Erblasserin.
Soweit dies im Verfahren dritter Instanz von Bedeutung ist, streiten die Beteiligten darüber, ob das notarielle Testament vom 8. August 1992 wirksam errichtet worden ist, von der Erblasserin unterschrieben worden ist und ob die Erblasserin bei der Errichtung dieses Testaments testierfähig war.
Das Amtsgericht hat durch Beschlüsse vom 22. Juni 1995 und vom 7. Juli 1998 jeweils durch Vorbescheid angekündigt, dem Beteiligten zu 1) den unter dem 1. Juni 1993 beantragten Erbschein zu erteilen. Das Landgericht hat die Beschlüsse auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 9) unter dem 17. November 1996 und 29. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache jeweils an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 29. Dezember 1999 hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 2. März 2000 weitere Beschwerde eingelegt, die mit Anwaltsschriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2000 im einzelnen begründet worden ist.
II.
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) für die Einlegung der weiteren Beschwerde folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinem Nachteil abgeändert hat.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
1.
Nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (FamRZ 1999, 1619 ff.), der sich der Senat in der Vergangenheit bereits angeschlossen hat, prüft das Gericht der weiteren Beschwerde die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins nur insoweit, als der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit beschwert sein kann. Dies hat das OLG Brandenburg in der genannten Entscheidung im einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Die abweichende Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1996, 1304) beruht auf der besonderen Rechtslage in Bayern und zwingt deshalb nicht zu einer Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O. S. 1621). Entsprechendes gilt für das hier in Rede stehende Verfahren über den Erlaß eines Vorbescheides.
2.
In der Sache selbst hat das Landgericht zu der Errichtung des notariellen Testaments vom 8. August 1992, aus dem der Beteiligte zu 1) allein das von ihm beanspruchte Erbrecht herleiten könnte, festgestellt:
„Am 08.08.1992 begab sich Herr Notar … auf fernmündliches Ersuchen der Erblasserin in deren Wohnung. Dort zeichnete er auf sieben einzelnen DIN-A-5-Stenoblockblättern handschriftlich Erklärungen der Erblasserin, die u. a. die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. beinhalteten, auf. Die Erblasserin leistete auf einem (unbeschriebenen) Blatt Urkundspapier ihre Unterschrift. In seiner Kanzlei ließ der Notar auf Urkundspapier maschinenschrift...