Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Prospektwerbung untersagt
Leitsatz (amtlich)
Unlauter und irreführend wirbt ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt.
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 41 O 70/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben,
a. ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben, für das gehandelt wird,
b. ohne für Finanzierungsangebote der G GmbH deren Anschrift anzugeben,
wenn dies geschieht wie in dem Prospekt "Roller Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!" (Nr. R 32/11, gültig vom 08. bis 13.8.2011 - Anlage A 1).
Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 20.000,- EUR trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Die Antragstellerin warb in dem Werbeprospekt "Roller Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!" (Nr. R 32/11, gültig vom 08. bis 13.8.2011) für die angebotenen Aktionsprodukte. Hierbei wurden die jeweiligen Preise genannt. Insoweit wird auf die dem Beschluss beigefügte Anlage A 1 verwiesen. Ein vollständiger Hinweis auf die Antragsgegnerin und ihre Anschrift bzw. im Falle der rechtlich selbständigen Filialen auf Identität und Anschriften dieser, erfolgte in der Werbung nicht. Es wurden nur Anschriften einzelner im Einzugsgebiet der Werbung liegender Firmen angegeben. Der Antragsteller, der die Werbung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG für wettbewerbswidrig hält, mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.8.2011 entsprechend ab. Die Antragsgegnerin bot mit anwaltlichem Schreiben vom 17.8.2011 an, für den in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartner nicht ohne (Internet-)Verweis auf die Anschrift zu werben; für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 EUR gezahlt werden. Dieses Angebot lehnte der Antragsteller ab mit Hinweis darauf, dass die Vertragsstrafe zu gering bemessen sei und das Unterlassungsversprechen dahin zu ergänzen sei, nicht ohne Angabe der Identität und Anschrift gerade auch der Antragsgegnerin zu werben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.8.2011 offerierte die Antragsgegnerin die nämliche Unterlassungserklärung erneut, diesmal allein mit dem vom Antragsteller geforderten Vertragsstrafeversprechen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass auch angesichts der Existenz des Flyers R 36/10-kw, erschienen in der 36. Kalenderwoche 2010, in dem bereits der hier monierte Wettbewerbsverstoß vorgekommen sei, ein Verfügungsgrund bestehe. Denn ihm, dem Antragsteller, sei bis zum 10.8.2011 eine der Bestimmung des § 5a Abs. 3 Ziff. 2 UWG zuwiderlaufende Werbung der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben,
a. ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben, für das gehandelt wird,
b. ohne für Finanzierungsangebote der G GmbH deren Anschrift
anzugeben,
wenn dies geschieht wie in dem Prospekt "Roller Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!" (Nr. R 32/11, gültig vom 08. bis 13.8.2011 - Anlage A 1).
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat den Verfügungsgrund verneint. Der Antragsteller könne sich nicht auf die Dringlichkeitsvermutung berufen. Denn es sei aufgrund des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahrens vor der LG Essen (Az.: 41 O 65/10) gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin seit längerer Zeit in Werbeflyern, insbesondere dem Flyer R 36/10-kw, erschienen in der 36. Kalenderwoche 2010, werbe, ohne ihre Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift und ohne die Anschrift der G GmbH anzugeben. In diesem Verfahren habe der Antragsteller eine Irreführung der Verbraucher geltend gemacht (Buche- oder Kirschbaumdekor), ohne den hier monierten Verstoß geltend zu machen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung begehrt. Die Auffassung des LG, dass der Antragsteller und/oder sein Prozessbevollmächtigter schon im September des vergangenen Jahres Kenntnis von der Werbung der Antragsgegnerin ohne Angabe der Identität, ...