Verfahrensgang
AG Iserlohn (Entscheidung vom 19.01.2012) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Iserlohn hat durch Urteil vom 19. Januar 2012 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 500,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
"Am 15.06.2001 gegen 16.35 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Kleinkraftrad der Marke Piaggio, Kennzeichen XXXXX die Gartenstraße in Iserlohn. Als er die Polizeibeamten L. und H. bemerkte, die Verkehrskontrollen durchführten, verhielt er sich nervös und schaute sich ein paar Mal um. Er wurde daraufhin angehalten und überprüft. Dabei wurde festgestellt durch die Beamten, dass seine Pupillen stark erweitert waren, und dass er unruhig war und zitterte.
Der Betroffene wurde daraufhin aufgefordert, mit zur Wache zu kommen, sein Fahrzeug ließ er am Anhalteort zurück. Auf der Wache war ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest positiv. Es sollte deshalb eine Blutentnahme zwecks möglicher Feststellung von berauschenden Mitteln erfolgen. Nach längerem Überlegen war der Betroffene damit einverstanden und unterschrieb eine entsprechende Einwilligungserklärung.
Die Blutprobe erfolgte sodann durch Frau X., praktische Ärztin in Iserlohn, und zwar gegen 17.20 Uhr.
Der Ärztin gegenüber machte der Betroffene keine Angaben bezüglich der Einnahme von Medikamenten oder Drogen. Sein Gewicht wurde mit ca. 70 kg geschätzt, die Körperlänge wurde mit 178 cm geschätzt.
Der Gang geradeaus war sicher, bei einer plötzlichen Kehrtwendung nach vorherigem Gehen verhielt sich der Betroffene unsicher. Der Drehnystagmus betrug grobschlächtig 5 Sekunden. Die Finger-Finger-Prüfung war sicher, die Finger-Nase-Prüfung war unsicher. Die Sprache war deutlich, die Pupillen waren stark erweitert. Eine Pupillenlichtreaktion fehlte.
Der Denkablauf wurde von der Ärztin mit sprunghaft festgestellt, das Verhalten als abweisend, die Stimmung als gereizt.
Äußerlich schien der Betroffene deutlich unter dem Einfluss von Drogen zu stehen.
Seitens der Ärztin wurde eine extreme motorische Unruhe und eine wechselnde Stimmung sowie eine verbale Aggressivität festgestellt.
Durch das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Münster wurde sodann am 27.07.2011 ein rechtsmedizinisches Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung vom Blut des Betroffenen auf illegale Betäubungsmittel und deren Abbauprodukte erstattet, und zwar durch Dr. rer. nat. H. K. und Frau Prof. Dr. med. H. P.. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
THC 1,8 ng/ml
11-OH-THC 0,9 ng/ml
THC-COOH 46,8 ng/ml.
Weiter kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter Cannabiswirkung stand.
Der Betroffene hat sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, er habe am 14.06.2011, also einen Tag vor dem Tattag, zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr einen Joint geraucht, abends habe er keine Wirkung mehr gemerkt, am Tattage habe er von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr normal gearbeitet.
Weiter hat er angegeben, bei der Verkehrskontrolle habe er nervös reagiert, da er nicht sicher gewesen sei, ob er möglicherweise zu schnell gefahren sei oder ob sein Fahrzeug technische Mängel aufgewiesen habe.
Letzteres konnte das Gericht nur als Schutzbehauptung ansehen. Wie der Zeuge PK L. glaubhaft bekundet hat, gab es zunächst keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr, insbesondere war auch die Geschwindigkeit nicht zu beanstanden. Letztlich verdächtig machte er sich nur aufgrund seines nervösen Verhaltens.
Nach den getroffenen Feststellungen, die auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, der glaubhaften Bekundung des Zeugen L. sowie dem verlesenen ärztlichen Bericht sowie dem auszugsweise verlesenen Gutachten beruhen, hat sich der Betroffene eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG schuldig gemacht. Er hat unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (1,8 ng/ml) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zwar liegt der festgestellte THC-Wert von 1,8 ng/ml relativ gering über dem analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml. Auch konnte dem Betroffenen zumindest nicht widerlegt werden, dass er am Abend vor dem Tattage keine berauschende Wirkung mehr festgestellt hat und am Tat- tage selbst auch normal gearbeitet hat.
Es ergaben sich aber eindeutige Ausfallerscheinungen, wie ärztlicherseits festgestellt wurde. So war die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen unsicher, der Drehnystagmus grobschlächtig 5 Sekunden und die Finger-Nase-Prüfung unsicher. Außerdem spricht das Verhalten des Betroffenen vor dem Anhalten durch die Polizeibeamten für ein schlechtes Gewissen. ...