Leitsatz (amtlich)

1. Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG sind bei der internen Teilung lediglich die Kosten, die dem Versorgungsträger im Vergleich zur externen Teilung zusätzlich entstehen; nicht umlagefähig sind die Kosten der Ermittlung des Ehezeitanteils, Beteiligung am gerichtlichen Verfahren sowie für die Erstellung des Teilungsvorschlags.

2. Zur Überprüfung der Angemessenheit der Teilungskosten hat das Gericht nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des Zahlenwerks des Versorgungsträgers ermöglichen, sofern der Versorgungsträger höhere Teilungskosten als derzeit höchstrichterlich gebilligt (500 EUR) geltend macht.

3. Das Gericht ist zur Schätzung der Teilungskosten ins Blaue hinein nicht verpflichtet, wenn der Versorgungsträger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 103 F 3674/12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die weitere Beteiligte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... 1969 geborene Antragstellerin und der am ... 1967 geborene Antragsgegner heirateten am 5.5.1995. Der Scheidungsantrag ist am 13.9.2012 zugestellt und bei den beteiligten Versorgungsträgern sind Auskünfte über die von den Eheleuten erworbenen Anrechte in der Ehezeit, für die Zeit vom 1.5.1995 bis 31.8.2012, eingeholt worden.

Unter anderem hat die weitere Beteiligte zu 2) in ihrer Auskunft vom 17.4.2013 mitgeteilt, der Antragsgegner habe einen Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 96.435 EUR erworben und der Ausgleichswert werde mit 47.012,06 EUR vorgeschlagen. Hierbei seien Kosten der internen Teilung von 2.410,88 EUR, 2,5 % des Kapitalwertes von 96.435 EUR, zur Hälfte abgezogen. Die interne Teilung werde beantragt. Als Rechtsgrundlage für die Teilungskosten hat die weitere Beteiligte zu 2) Ziffer 2.6 ihrer Versorgungsausgleichsordnung benannt. Darin heißt es wie folgt:

"Die bei einer internen Teilung (§ 10 VersAusglG) berücksichtigungsfähigen Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) betragen 2,5 % des Kapitalwertes (Ziffer 2.1), mindestens aber 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und höchstens 100 % der monatlichen Bezugsgröße. Der kostenreduzierte Ausgleichswert ist der um die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Teilungskosten gekürzte Ausgleichswert."

Weiterhin hat die weitere Beteiligte zu 2) vorgetragen, Aufwendungen im Rahmen der internen Teilung würden im Wesentlichen aus folgendem bestehen: 1. Allgemeine Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben, 2. Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben bei Betriebsrentnern/Versorgungsempfängern, 3. Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung Betriebsrentnern/Versorgungsempfängern. Die Teilungskosten sollten insbesondere die Kosten der Personalsachbearbeiter, Kosten der EDV, das Drucken und den Versand sowie den Aufwand für die Umsetzung der internen Teilung abdecken. Kalkulatorisch koste die Sachbearbeiterstunde derzeit 64,54 EUR. Wie viele Facharbeiterstunden genau entstünden, könne naturgemäß nur geschätzt werden. Allein in der Anwartschaftsphase gehe sie - die Beteiligte zu 2) - von zusätzlich mindestens drei Sachbearbeiterstunden aus. In der Leistungsphase entstünden naturgemäß noch höhere Sachbearbeiterkosten. Bei ihr seien mittlerweile drei Sachbearbeiter, zwei Vollzeitkräfte sowie eine Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden beschäftigt, die ausschließlich für die betriebliche Altersversorgung einschließlich Versorgungsausgleich tätig seien. Bei Betriebsrentnern von rund 2.080 (Stand: April 2013) und einer monatlichen Arbeitszeit der drei Mitarbeiter von zusammen rund 487 Stunden ergäbe sich ein monatlicher Aufwand von rund 14,84 EUR pro Rentner nach folgender Formel: 487: 2.080 = 0,23 × 64,54 EUR. Die Kosten würden durch die Pauschale nicht nur erreicht, sondern sogar erheblich überschritten. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 2) vom 17.4.2013 (Bl. 48 - 50 d.A.) Bezug genommen.

Das AG - Familiengericht - Dortmund hat die beteiligten Ehegatten durch am 19.11.2013 verkündeten Verbundbeschluss geschieden. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) ist im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 47.717,50 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen worden. Das AG hat hierbei Teilungskosten in Höhe von 1.000 EUR berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, das AG habe zu Unrecht die Höhe der Teilungskosten auf 1.000 EUR begrenzt. Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihr Vorbringen in erster Instanz und trägt ergänzend vor, sie habe...

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