Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen, wenn die Ehegatten ihre finanzielle Lebensführung bis zur Trennung eng miteinander verknüpft hatten und der Ausgleichspflichtige und wirtschaftlich unabhängige Ehegatte trotz der Verfehlungen des anderen die Ehe als Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft nicht in Frage gestellt hat.
Normenkette
BGB § 1587c Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Witten (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 5 F 187/07) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 8.5.2008 verkündete Urteil des AG - FamG - Witten im Ausspruch über den Versorgungsausgleich wird auf Kosten der Antragstellerin bei einem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens von 2.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die am 3.9.1944 geborene Antragstellerin und der am 15.7.1941 geborene Antragsgegner schlossen am 8.8.1966 die Ehe.
Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.
Während des ehelichen Zusammenlebens waren beide Parteien berufstätig. Sie sind mittlerweile aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und beziehen Renten.
Die Parteien trennten sich am 8.7.2006. Die Antragstellerin verblieb in dem ehelichen Haus, das auf dem Grundstück der Parteien, die Miteigentümer je zu ½ sind, steht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.5.2007 die Scheidung der Ehe beantragt. Zudem hat sie den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs begehrt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Ausschluss sei gem. § 1587c Nr. 1 BGB wegen schwerwiegender und wiederholter Verfehlungen des Antragsgegners gerechtfertigt.
Der Antragsgegner habe sie während des ehelichen Zusammenlebens von Beginn an vernachlässigt und sei auf ihre Belange nicht eingegangen. Er habe massive Alkoholprobleme gehabt. Es sei immer wieder zu heftigen Streitigkeiten gekommen, wobei der Antragsgegner sie wiederholt unter Alkoholeinfluss tätlich angegriffen und verletzt habe. Sie habe die Ehe insgesamt als ein Martyrium erlebt und an ihr gleichwohl nur wegen der Kinder und ihrer katholischen Glaubensüberzeugung festgehalten.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 14.3.2008 (Bl. 81 ff. d.A.), 23.4.2008 (Bl. 106 ff. d.A.) und 30.4.2008 (Bl. 122 ff. d.A.) sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3.4.2008 (Bl. 88, 89 d.A.) Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat der Scheidung der Ehe zugestimmt und ist dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs entgegengetreten.
Er hat bestritten, ggü. der Antragstellerin tätlich geworden zu sein, wobei er eingeräumt hat, dass er sich während des ehelichen Zusammenlebens "hin und wieder" mit der Ehefrau gestritten habe, wobei es zu wechselseitigen Beleidigungen gekommen sei.
Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es zugunsten des Antragsgegners durchgeführt, indem es monatliche Rentenanwartschaften der Antragstellerin von 20,95 EUR, bezogen auf den 31.5.2007, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat.
Zum abgelehnten Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das FamG ausgeführt, unter Würdigung der Gesamtdauer der Ehe könne auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig qualifiziert werden.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner sein Fehlverhalten immer wieder verziehen habe und sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht finanziell erheblich belaste.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiter.
Wegen ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12.6.2008 (Bl. 144 ff. d.A.), 11.8.2008 (Bl. 194 ff. d.A.) und 5.9.2008 (Bl. 219 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antragsgegner verteidigt das angefochtene Urteil, wobei er insbesondere auf die - nach seiner Auffassung - gute Einkommens- und Vermögenslage der Antragstellerin verweist.
Wegen der Einzelheiten auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 8.8.2008 (Bl. 179 ff. d.A.) und 20.8.2008 (Bl. 215 ff. d.A.) nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet.
Das FamG hat es zu Recht mit einer im Wesentlichen zutreffenden Begründung abgelehnt, den Versorgungsausgleich ganz oder zum Teil gem. § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen.
Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist auch auf der Grundlage des konkreten streitigen Tatsachenvortrages der Antragstellerin zu den Eheverfehlungen des Antragsgegners die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners nicht grob unbillig i.S.d. § 158...