Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Bei nicht fristgerechter Ausübung des Geburtsnamensbestimmungsrechts erhält das Kind kraft Gesetzes den Geburtsnamen des Bestimmungsberechtigten.

Auf den Grund für die Nichtbestimmung kommt es ebenso wenig an wie auf elterliches Verschulden.

Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB § 1617 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 17.10.2002; Aktenzeichen 3 T 568/02)

AG Hagen (Aktenzeichen 8 III 20/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) und 2) nach einem Geschäftswert von 2.000 Euro auferlegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem 1.6.1990 miteinander verheiratet. Sie führten zunächst den Ehenamen B., wobei die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnamen G. dem Familiennamen vorangestellt hatte. Seit dem 29.4.1994 führt die Beteiligte zu 2) wieder ihren Geburtsnamen G. Seit diesem Zeitpunkt führen die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr.

Nachdem durch die Beteiligten zu 1) und 2) innerhalb eines Monats nach der Geburt ihres Kindes eine zulässige Bestimmung dessen Geburtsnamens nicht erfolgt war, machte der Standesbeamte des Standesamts L. dem für die Beteiligten zu 1) und 2) zuständigen FamG hierüber Mitteilung.

Durch Beschluss vom 18.9.2000 übertrug das FamG O. (AZ 22 F 81/00) das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes dem Beteiligten zu 2) und setzte ihm für die Bestimmung des Geburtsnamens eine Frist bis einschl. zum 31.10.2000.

Mit Schreiben vom 28.10.2000, bei dem FamG O. am 30.10. und bei dem Standesamt L. am 2.11.2000 eingegangen, teilte der Beteiligte zu 2) Folgendes mit:

„…

Fristgemäß bestimme ich den Nachnamen G.-B. Wir werden beim BVerfG diesbezüglich eine Verfassungsklage einreichen. Wie wir Ihnen mitgeteilt haben, wird noch in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot von Kindesdoppelnamen entschieden. … Sollte das BVerfG diese Klage abweisen, so soll der Name G. der Nachname unseres Sohnes sein.

Da ich nun fristgemäß das Recht zur Namensbestimmung ausgeübt habe, fällt damit der vom FamG O. bestimmte Name B. nach Nichteinhaltung der Frist außer Betracht.”

Mit Schreiben vom 27.10.2000 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem AG H., den Standesbeamten des Standesamtes L. anzuweisen, für ihren Sohn den Geburtsnamen G.-B. im Geburtenbuch einzutragen. Diesen Antrag hat das AG H. zurückgewiesen. Die hiergegen zum LG H. eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (AZ 3 T 84/01).

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2001 haben die Beteiligten zu 1) und 2) den Standesbeamten des Standesamts L. gebeten, den bereits mit Schreiben vom 28.10.2000 gestellten Antrag, für ihren Sohn den Geburtsnamen G. im Geburtenbuch einzutragen, zu bescheiden. Gleichzeitig haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der ihnen im Beschluss des AG O. vom 18.9.2000 gesetzten Frist und der versäumten Wiedereinsetzungsfrist gebeten. Zur Begründung haben die Beteiligten zu 1) und 2) ausgeführt, der Brief vom 28.10.2000 sei an die AG H. und O. und das Standesamt L. so rechtzeitig auf den Postweg gebracht worden, dass sie mit einem Eingang dort vor Ablauf der Frist hätten rechnen dürfen. Darauf, dass die Bestimmung des Geburtsnamens gegenüber dem Standesamt L. in öffentlich beglaubigter Form hätte erfolgen müssen, sei der Beteiligte zu 2) nicht hingewiesen worden.

Am 21.1.2002 haben die Kindeseltern bei dem Standesamt L. den Familiennamen der Beteiligten zu 1), „G.”, zum Geburtsnamen ihres Sohnes bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 10.4.2002 hat der Beteiligte zu 3) die Zweifelsvorlage des Standesbeamten des Standesamtes L. vom 1.2.2002, mit der um Entscheidung gebeten wird, ob die Bestimmung des Geburtsnamens „G.” zum Geburtseintrag beigeschrieben werden könne, dem AG gem. § 45 Abs. 2 PStG vorgelegt. Der Beteiligte zu 3) hat dabei die Auffassung vertreten, er halte eine Namensneubestimmung nicht für zulässig, da der Beteiligte zu 2) keine eindeutige Namensbestimmung getroffen habe und das Kind daher kraft Gesetzes den Namen des Vaters „B.” trage, so dass es auf die Einhaltung der in Rede stehenden Frist nicht ankomme.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben demgegenüber die Auffassung vertreten, die durch den Beteiligten zu 2) vorgenommene Namensbestimmung sei so auszulegen gewesen, dass der Name „G.” für den Fall bestimmt worden sei, dass ein Doppelname aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme.

Durch Beschluss vom 15.8.2002 hat das AG den Standesbeamten des Standesamtes L. angewiesen, für das Kind J. im Geburtenbuch des Standesamtes L. Nr. 482/2000 den Familiennamen „G.” nicht beizuschreiben.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9.9.2002 hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?