Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung des BVerfG vom 5.3.1991 einen aus dem Familiennamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen wirksam erhalten, so gilt diese Namensbestimmung nicht für weitere Kinder der Ehegatten, die nach dem In-Kraft-Treten des Familiennamensrechtsgesetzes (1.4.1994) geboren sind oder werden (Bestätigung von BayObLG v. 14.9.1995 - 3Z BR 159/95, BayObLGZ 1995, 316 f.).

2. Jedoch konnten in einem solchen Fall die Eltern eines nach dem 31.3.1994 nachgeborenen Kindes, dessen Geburtsname (Einzelname) in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen wurde, in der Zeit vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 den Geburtsnamen des nach dem 31.3.1994 geborenen Kindes in den Geburtsnamen des vor dem 1.4.1994 geborenen Kindes umbenennen.

3. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Beschluss vom 14.04.2004; Aktenzeichen 41 T 22/04)

AG Coburg (Aktenzeichen 2 UR III 28/03)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des LG Coburg vom 14.4.2004 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das am 13.8.1995 geborene Mädchen ist das zweite eheliche Kind der seit 1992 verheirateten Beteiligten zu 2) und 3). Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Ehenamen; die Beteiligte zu 3) führt den Namen C., der Beteiligte zu 2) den Namen G. Für den am 21.6.1993 geborenen Sohn ist der von ihnen bestimmte, aus ihren Familiennamen zusammengesetzte Doppelname C.-G. im Geburtenbuch eingetragen worden. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 30.8.1995 bei dem Standesamt die Erklärung abgegeben, dass auch für ihr zweites Kind der Familienname C.-G. eingetragen werden soll. Der Standesbeamte hat sie darauf hingewiesen, dass aufgrund des am 1.4.1994 in Kraft getretenen Familiennamensrechts der für das zweite Kind gewünschte Doppelname nicht eingetragen werden könne. Daraufhin haben die Beteiligten zu 2) und 3) erklärt:

Für den Fall, dass höchstrichterliche Entscheidungen die Führung eines Doppelnamens zur Namensgleichheit der Geschwister nicht zulassen, soll der Name des Vaters "G." Geburtsname werden.

Aufgrund dieser Erklärung hat der Standesbeamte am 5.10.1995 mit Wirkung vom 4.9.1995 den Geburtsnamen "G." für das Mädchen in das Geburtenbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 1.2.2002 an das Standesamt haben die Eltern beantragt, den Familiennamen der Tochter in "C.-G." zu ändern. Sie haben vorgetragen, mit der Erklärung vom 30.8.1995 den Namen "C.-G." bestimmt zu haben, während die zusätzliche Textpassage "Für den Fall -" rechtlich bedeutungslos sei. Sie sind der Auffassung, die Eintragung des von ihnen gewünschten Doppelnamens hätte nach In-Kraft-Treten der Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz Art. 224 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB von Amts wegen erfolgen können; jedenfalls sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des Art. 224 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB zu gewähren. Der Standesbeamte hat die Änderung abgelehnt und über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4)) den Vorgang dem AG mit der Frage vorgelegt, ob der gewünschte Doppelname beurkundet werden kann. Mit Beschluss vom 28.1.2004 hat das AG den Antrag der Eltern zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) bis 3) Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 14.4.2004 zurückgewiesen hat. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) bis 3) ihren Antrag auf Änderung des Geburtseintrages weiter.

II. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) sind statthaft (§ 49 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 FGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 29 Abs. 1, Abs. 4 § 20 FGG). Sie sind aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Das AG habe die Änderung des eingetragenen Geburtsnamens zu Recht abgelehnt, weil bereits bei der Geburt des zweiten Kindes am 13.8.1995 die Wahl eines Doppelnamens nach Ersetzung der Übergangsregelung des BVerfG gem. seiner Entscheidung vom 5.3.1991 (BVerfG v. 5.3.1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88, BVerfGE 84, 9 [22] = MDR 1991, 873) durch das am 1.4.1994 in Kraft getretene Gesetz vom 16.12.1993 zur Neuordnung des Familiennamensrechts nicht mehr zulässig gewesen sei. Gemäß § 1616 Abs. 2 BGB in der vom 1.4.1994 bis 30.6.1998 gültigen Fassung habe nur der Name eines Elternteils gewählt werden können. Der Standesbeamte habe sich infolgedessen auf die hilfsweise abgegebene Erklärung stützen können, derzufolge der Name des Vaters "G." Geburtsname werden solle.

Mit In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) vom 16.12.1997 am 1.7.1998 habe sich in Art. 224 § 3 Abs. 4 S. 2 EGBGB die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, nachträglich den Geburtsnamen des vor dem 1.4.1994 geborenen Kindes zum Geburtsnamen auc...

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